Salzburg: Neues Veranstaltungsgesetz bringt zahlreiche Erleichterungen
Weniger Bürokratie für Veranstalter und Behörden / Gesetzespaket in Begutachtung
(LK) Heute Donnerstag, den 7. August 2025 startet die Begutachtungsfrist für das neue Veranstaltungsgesetz des Landes Salzburg. Ziel ist es, Ansuchen für Veranstalter wie Vereine und Gewerbetreibende zu erleichtern aber auch den Aufwand für die Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften zu verringern.
Weniger bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten soll das neue Veranstaltungsgesetz mit sich bringen. Trotz aller zeitgemäßen Vereinfachungen wird die Schutzfunktion des Regelwerkes erhalten. Zu weiten Teilen stammte das Gesetz noch aus dem Jahr 1968, einer Wiederverlautbarung 1997 und einigen Novellen. Vier Wochen lang können Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf eingebracht werden.
Svazek: „Klare Regeln verringern den Aufwand.“
Zeitgemäß, lesbar und mit weniger bürokratischem Aufwand soll das neue Veranstaltungsgesetz alle Events im Bundesland Salzburg regeln. „Wir passen das Veranstaltungsrecht an die Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts an, sowohl inhaltlich als auch sprachlich. Mit klaren Regeln verringern wir sowohl für Veranstalter als auch Behörden den Aufwand“, betont Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek und sie ergänzt: „Neu ist auch, dass nun genau definiert wird, dass ab 2.000 Besuchern die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind – unter dieser Grenze die Gemeinden.
Die Vereinfachungen im Überblick
- Entfall der Bewilligungspflicht für Filmvorführungen
- Klare Zuständigkeiten zwischen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörde
- Entfall befristeter Bewilligungen
- Mehr Ausnahmen von Bewilligungen beispielsweise für Sportstätten im Freien oder Spielplätze
- Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes werden aufgenommen (Konzept Abfallvermeidung)
- Erleichterungen für Veranstaltungen in genehmigten Betriebsstätten oder Anstalten öffentlichen Rechts wie beispielsweis Schulen oder Kindergärten
- Schutz der Anrainer und der Umwelt wird von der Behörde im Rahmen der Genehmigungsverfahren wahrgenommen.
Bewilligungsfreie Sportstätten
Sportstätten im Freien, für die keine baulichen oder technischen Einrichtungen erforderlich sind, werden künftig bewilligungsfrei sein. Dazu gehören Naturrodelbahnen, Natureisbahnen, Loipen, Klettergärten oder Schipisten. Auch Anlagen für den Amateur- und Freizeitsport werden ausgenommen, so wie Stocksportanlagen, Volleyball-, Tennis- oder amateurhaft bespielte Fußballplätze. Klargestellt wurde nun auch, dass Spielplätze ausgenommen sind.
Entfall der Anmeldepflicht
Veranstaltungen zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr sind mit dem neuen Gesetz nicht mehr anmeldepflichtig. Zusätzlich wird die Personenanzahl von 300 auf 500 Besucher erhöht. „Dies bedeutet vor allem für die Gastronomie und Veranstaltungsstätten eine deutliche Erleichterung“, zeigt sich Svazek zufrieden. Auch befristete Bewilligungen wird es künftig nicht mehr geben. Dieser Punkt ist ganz im Zeichen der Deregulierung zu sehen. Wenn behördliche Auflagen nicht erfüllt werden, kann die Bewilligung jederzeit entzogen werden.
Nächste Schritte
Die Begutachtungsfrist für den Entwurf des neuen Veranstaltungsgesetzes dauert vier Wochen. Danach werden die Stellungnahmen gesichtet.
Quelle: Land Salzburg
