Österreich: Neue Regeln für die Überlassung von Schusswaffen in Österreich

Slide background
Neue Regeln für die Überlassung von Schusswaffen in Österreich
Foto: GTML GmbH
07 Mai 05:00 2026 von OTS Print This Article

Die Waffengesetznovelle 2025 bringt strengere Meldepflichten, unverzügliche Registrierung und klare Zuständigkeiten für Privatpersonen, Waffenhändler und Behörden.

Überlassen von Schusswaffen
Allgemein Privat zu Privat - Gewerbe – Behörde
Unverzüglich

Das österreichische Waffengesetz in der letztgültigen Fassung vom 28. April 2026 bringt wesentliche Veränderungen für die gesetzestreuen Bürger mit sich und soll aus Sicht der Behörden eine lückenlose Verfolgbarkeit von Schusswaffen in Österreich sicherstellen. Damit wurde eine wesentliche Verkürzung der Meldefristen eingeführt mit einem neuen Begriff im Waffenrecht der sich unverzüglich nennt. Unverzüglich bedeutet, ohne unnötigen oder schuldhaften Aufschub. Was heißt, dass die bisher üblichen 6 Wochen Meldefrist nun auf ein vertretbares Minimum verkürzt wurden. Im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gibt es keine so prominente „Universal-Definition“ wie den § 121 im deutschen BGB. Dennoch wird der Begriff in zahlreichen Gesetzen verwendet (z. B. im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG oder im UGB). Die Einhaltung oder Überschreitung der Unverzüglichkeit wurde durch die Rechtsprechung des OGH definiert worauf hier nicht näher eingegangen werden soll. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, kann ja im Vorhinein der Unverzüglichkeit gerecht werden, um Irritationen oder Versehen zu vermeiden. Ein Auto, muss auch angemeldet werden, bevor es in Betrieb genommen wird, daher ist davon auszugehen, dass die Unverzüglichkeit bald als normierte Selbstverständlichkeit zur Kenntnis genommen wird.

Entlastung der Behörden durch das Waffengewerbe

Mit der Ermächtigung zur Registrierung gemäß § 32. hat das Bundesministerium für Inneres, Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen. Dies bedeutet, dass alle Rechtsgeschäfte über das Waffengewerbe abzuwickeln sind.

Somit haben Waffengewerbetreibenden nicht nur beim Neuerwerb, sondern auch beim Verkauf von Privat zu Privat eine bedeutende Aufgabe hinsichtlich der Registrierung im Zentralen Waffenregister, wofür ihnen auch laut Gesetzgeber ein angemessenes Entgelt hierfür gebührt. Ein exakter Betrag wurde in dem Zusammenhang vom Gesetzgeber absichtlich nicht in Erwägung gezogen, da die damit verbundene Leistung sehr unterschiedlich ausfallen kann und daher eine einheitliche Bewertung nicht angemessen erscheint. Die vorzunehmende Registrierung gilt dabei für alle Kategorien der Schusswaffen A, B, C durch den Gewerbetreibenden bei Eigentumsübertragung, nicht wie bisher nur der Kategorie C wie in der Vergangenheit.

Der österreichische Gesetzgeber unterscheidet im Waffengesetz im Wesentlichen beim Überlassen von Schusswaffen unabhängig von den Kategorien C, B, A nur zwischen Überlassen mit Eigentumsübertragung wie Kauf, oder Schenkung. Sowie überlassen ohne Eigentumsübertragung. Wobei Überlassen ist jedes Aushändigen, wie Verborgen, Hinterlegen, ins Depot geben, zur Kommission überlassen, um nur einige Möglichkeiten aufzuzählen. Grundsätzlich ist bei Eigentumsübertragung für die Transkation das Waffengewerbe zuständig. Bei Überlassung ohne Erwerb ist die Behörde zuständig.

Ein Überlassen von Schusswaffen der Kat. A, B und C ohne einen Eigentumsübergang von Privat zu Privat sieht keine Mitwirkung von Waffengewerbetreibenden vor, sondern ist ausschließlich von der zuständigen Behörde vorzunehmen. Eine Überlassung ist unverzüglich von Beiden damit unmittelbar befassten Personen, also dem Erwerber und Überlasser der Wohnsitzbehörde des Erwerbers anzuzeigen im Sinne einer Überlassermeldung. Wenn die Waffe wieder zurückgegeben wird, muss eine neuerliche Überlassermeldung an die Behörde gemacht werden und diese registriert wieder auf den ursprünglichen Eigentümer der Schusswaffe.

Die Überlassung von Schusswaffen mit Eigentumsübertragung hat durch einen Gewerbetreibenden zu erfolgen, wobei dieser gegebenenfalls ein Waffenverbot zu überprüfen hat beziehungsweise bei einem Ersterwerb dann die Einhaltung einer Wartefrist (§ 41f) zu überwachen hat. Die Registrierung erfolgt durch die Waffengewerbetreibenden auf den Erwerber erst nach der Wartefrist nach Ablauf von vier Wochen.

Ausnahme Überlassen an Waffenhändler

Eine Ausnahme dabei gilt als das Überlassen an einen Waffenhändler zur Reparatur oder Instandsetzung. Hier ist keine Registrierung notwendig.

Ausnahme Schießstätten

Auf Schießstätten gemäß § 14. gibt es eine Ausnahme für die Benützung von Schusswaffen. Auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition nicht anzuwenden. Waffenverbote gelten auf solchen Schießstätten jedoch sehr wohl.

Ausnahme Kategorie B und C bis zu drei Werktage

Das Waffengesetz sieht in den Kategorien B und C eine Möglichkeit vor, Schusswaffen dieser Kategorien ohne Eigentumsübergang, also ohne diese zu erwerben für bis zu drei Werktage zu Überlassen. Dies ist sehr genau geregelt und muss folgender Vorschrift genügen. In der Anzeige sind anzugeben: Kategorie, Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen. In der Praxis geht es darum, dem interessierten Schützen mit einer dementsprechenden Waffenbesitzkarte oder Waffenpass, die Möglichkeit einzuräumen außerhalb des Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden, oder einer Schießstätte eine Schusswaffe der Kategorie B und C für Jagd oder Testzwecke bis zu drei Werktage zu übernehmen. Wichtig ist dabei eine Schriftliche Dokumentation welche mindestens sechs Monate für die Behörde zur Verfügung steht.

Privat an Privat

Bei Privatverkäufen, beziehungsweise Überlassung von legalen Schusswaffen ist es mit der Waffengesetznovelle 2025 zu einer signifikanten Änderung gekommen welche hier explizit zusammenfassend angesprochen werden soll. Die Verantwortung liegt primär immer beim Überlasser, da dieser mit dem größten Risiko beaufschlagt werden kann wenn etwas schief geht. Daher ist eine saubere und lückenlose Dokumentation eine Grundvoraussetzung, um auch in ferner Zukunft keine Probleme zu bekommen. Nachstehend finden Sie eine Auflistung von einigen Checkpunkten.

  • Privat an Privat mit Eigentumsübergang Waffengewerbe

  • Privat an Privat ohne Eigentumsübergang Behörde

  • Ausnahme Überlassung Schießstand

  • Ausnahme Überlassung Waffengewerbe

  • Ausnahme Überlassung Kat. B/C bis drei Werktage

  • Meldung Unverzüglich

  • Registrierung Käufer physisch

  • Registrierung Verkäufer physisch

Der Verkäufer und Käufer müssen physisch im Geschäft des Gewerbetreibenden erscheinen Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, die Berechtigung zum Erwerb nachzuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Überlassers bekannt zu geben. In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass diese Regelung auch gilt für wesentliche Bestandteile, welche innerhalb einer Jahresfrist nachgemeldet werden müssen. Bekannt als solche Bestandteile, die nacherfasst werden müssen, sind sogenannte Griffstücke von Faustfeuerwaffen, welche bisher als frei galten.

Fazit

Die Vertreter von AUSTRIAN SHOOTERS UNITED (ASU) können festhalten, dass die Waffengesetznovelle 2025 und die Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung welche mit 28. April 2026 rechtswirksam wurden ein modernes Waffengesetz in Österreich etabliert wurde, welches deutlich restriktiver ist, Gesetzeslücken schließt und eine bessere Überwachung der legalen Waffen in Österreich ermöglicht. Die waffenrelevante rechtstreue Bevölkerung wird sich rasch an die neue Situation gewöhnen und AUSTRIAN SHOOTERS UNITED wird alles daransetzen, dieser rechtstreuen Gruppe der Bevölkerung zu helfen, aufzuklären und Unterstützung zu gewähren.


Quelle: OTS



  Markiert "tagged" als:
  Kategorien: