Graz: Corona-Lockdown-Verlängerung bis 7. Februar

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Graz

18 Jän 12:41 2021 von Redaktion International Print This Article

FFP-2-Masken und mehr Abstand

Aufgrund der höheren Ansteckungsgefahr durch die Virusmutation aus Großbritannien und Südafrika wird der "harte" Lockdown bis 7. Februar verlängert, die Abstandsregeln von einem auf zwei Meter verschärft und die FFP-2-Maske im öffentlichen Verkehr, im Lebensmittelhandel, in Apotheken und bei der Post, zur Pflicht.

Für den Handel, körpernahe Dienstleistungen und Museen werden erste Öffnungsschritte ab 8. Februar in Aussicht gestellt. Gastronomie, Hotellerie und Veranstalter müssen sich noch bis Ende Februar gedulden. Mitte Februar soll die Lage neu beurteilt werden.

Neue Wirtschaftshilfen

Neuer Ausfallbonus ergänzt bereits bestehende staatliche Unterstützungsinstrumente wie Fixkostenzuschuss und Verlustausgleich, ein neuerlicher Umsatzersatz wird bereitgestellt und der Härtefallfonds wird bis Juni verlängert.

Unterstützung für direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen

Unternehmen können zusätzlich zum Fixkostenzuschuss II und zum Verlustersatz einen "Ausfallsbonus" beantragen.

Der neue Ausfallsbonus wird ab einem Umsatzausfall von 40 % wirksam und soll ab Jänner 2021 einen Beitrag zur schnellen Liquiditätshilfe leisten.

Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalles, maximal 60.000 Euro pro Monat, und setzt sich jeweils zur Hälfte aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss des Umsatzausfalls sowie aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II zusammen.

Die Antragstellung ist jeweils ab 16. des folgenden Monats ohne Steuerberater unbürokratisch über FinanzOnline möglich. Somit soll der Ausfallsbonus erstmals mit 16. Februar 2021 für den Jänner beantragbar sein.

Unterstützung für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen

Indirekt von den Schließungen betroffene Unternehmen wie Zulieferer, Dienstleister, Textilreinigungen oder Bühnenbauer, können ab Ende Jänner über FinanzOnline einen Antrag auf Umsatzersatz für den Dezember stellen.

Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das:

  • Mindestens 50 % Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben nachweisen kann.
  • Im Betrachtungszeitraum mindestens 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachweisen kann.
  • Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro müssen diese Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.
  • Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus dem November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden.
  • Aufgrund der europäischen Beihilfenregeln beträgt die maximale Auszahlungssumme 800.000 Euro, die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro.

Quelle: Stadt Graz



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