Unfallflucht: Die alltägliche Straftat

01 Mär 18:09 2013 von Mag. Nicole Scharinger Print This Article

Wann liegt eigentlich Unfallflucht vor? Da klaffen die Meinungen ja weit auseinander. Ist das Weiterfahren nach einem kleinen Parkrempler mit Minimal-Schaden bereits ein kriminelles Vergehen?

Von einer Bagatelle oder einem Kavaliersdelikt ist da maximal die Rede. Aber weit gefehlt! Wer sich hier einfach aus dem Staub macht hadert bereits mit dem Gesetz und muss mit Konsequenzen von Seiten des Gesetzteshüters und der Kfz-Versicherung (www.kfz-versicherungen.com/ratgeber/unfallflucht/) rechnen. Das reicht von einer Geldstrafe bis hin zum Verlust des Führerscheins.

Konsequenzen der Kfz-Versicherung. Wenn der Vorwurf der Unfallflucht im Raum steht schaltet sich sofort die Autoversicherung ein. Um den Sachverhalt schnellstmöglich zu klären ist man als Versicherungsnehmer verpflichtet Schäden umgehend zu melden. Bei Verstößen hat die Kfz-Versicherung folgende Möglichkeiten:

  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar den Schaden des Unfallgegners, kann den eigenen Versicherungsnehmer bei Unfallflucht allerdings mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
  • Und wie bei jedem Schaden geht es in der Schadenfreiheitsklasse um ein paar Stufen nach unten. Die Vollkaskoversicherung, zuständig für die Schäden am eigenen Fahrzeug, kann die Leistung hingegen ganz oder teilweise verweigern. Die verursachten Kosten müssen aus eigener Tasche bezahlt werden.



Was ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
Den rechtlichen Rahmen steckt Paragraf 142 der StVO ab. Demnach ist man als Unfallbeteiligter verpflichtet Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Beteiligung am Unfall zu machen. Sofern der Geschädigte nicht vor Ort ist muss eine angemessene Zeit gewartet werden um die entsprechenden Informationen austauschen zu können. Verlässt man den Unfallort trotz Wartefrist unverrichteter Dinge verlangt der Gesetzgeber eine nachträgliche Feststellung der Daten und des Unfallhergangs zu ermöglichen. Dazu reicht es bei der einer Polizeidienststelle vorzusprechen und die Beteiligung am Unfall einzuräumen.

Richtiges Verhalten nach einem Unfall. Die oberste Regel lautet immer: Man muss am Unfallort bleiben, egal ob man nun als Fußgänger, Rad- oder Autofahrer an einem Unfall beteiligt ist. (Paragraf 142 STVO). Man ist verpflichtet zu erklären ob man möglicherweise am Unfallhergang beteiligt war, außerdem müssen die Personalien aufgenommen werden. Wer auch bei kleinen Sachschäden unter 25 Euro vorsätzlich den Unfallort verlässt muss immer mit einer Anzeige rechnen. Sollte man sich nicht sicher sein ob man richtig gehandelt hat ist es am besten die Polizei zu informieren.

Umgang mit Geschädigten. Ganz wichtig ist die Frage ob jemand geschädigt wurde. Das kann schlimmstenfalls ein Personenschaden sein, aber auch kleine Dellen an Türe oder Stoßstange des Fahrzeugs sind kritisch. Auch eine Schramme an einem Baum gilt als Schaden, da das Forstamt oder die zuständige Behörde eingreifen und den Baum gegebenenfalls behandeln muss. Ausnahmen bei denen die Gerichte Gnade walten lassen und keine Strafen verhängen gibt es nur sehr wenige.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Unfallflucht. Hält man sich nicht an diese Spielregeln wird es brenzlig. Strafrechtlich können sich folgende Konsequenzen ergeben: Man muss mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe, abhängig vom Vergehen, rechnen. Wurden Personen schwer verletzt oder gar getötet ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen.

Bei Sachschäden über 1.300 Euro und/oder Schwerverletzten sowie Unfalltoten kann zudem auch der Führerschein für längere Zeit entzogen werden. Liegt der Schaden unter 1.300 Euro ist zumindest mit einem dreimonatigen Fahrverbot zu rechnen. (Nachzulesen auch unter www.wirtschaft.at).



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