Innsbruck: Winterdienst 2023/24

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Der Innsbrucker Straßenbetrieb macht auch in diesem Winter den Weg frei.
Foto: IKM/Dullnigg
07 Nov 12:32 2023 von Redaktion International Print This Article

Straßenbetrieb räumt und streut – Auch Anrainer haben Verpflichtungen

Das städtische Amt für Straßenbetrieb kümmert sich auch in diesem Winter darum, dass Innsbrucks Straßen, Hauptradwege und Gehwege vom Schnee befreit werden. Zur Räumung von Gehsteigen außerhalb des Kerngebietes sind die jeweiligen Anrainenden und beauftragte Hausmeisterservices verpflichtet. Die ressortzuständige Stadträtin Uschi Schwarzl und Amtsvorstand Ing. Peter Hölzl rufen zur Mithilfe der Anrainenden auf.

„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Straßenbetriebs sind rund um die Uhr unterwegs, um die Straßen und Wege im Innsbrucker Stadtgebiet winterdienstlich zu betreuen. Dabei setzen wir auf Kontrollen durch unsere Straßenmeister, moderne Einsatzfahrzeuge und – bei der Räumung von Gehsteigen und Straßenränder– die wertvolle Mitarbeit der Anrainerinnen und Anrainer“, betont Stadträtin Uschi Schwarzl.

„Breite Gehsteige müssen auf einer Breite von mindestens zweieinhalb Metern frei sein, damit unsere Räumfahrzeuge ungehindert arbeiten können. Wenn kein Vertrag mit dem Magistrat vorliegt, sind die jeweiligen Anrainerinnen und Anrainer verpflichtet, sich selbstständig um die Räumung der Gehsteige vor den Häusern zu kümmern. Die Räum- und Streupflichten sowie die Verpflichtung zur Entfernung von Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern treffen gemäß § 93 StVO grundsätzlich den/die EigentümerIn der jeweiligen Liegenschaft. Dazu zählen auch die entsprechende Kennzeichnung und Absicherung dieser Gefahrenquellen“, erklärt Amtsvorstand Ing. Peter Hölzl (Straßenbetrieb).

550 Kilometer Schneedecke
Mehr als 550 Kilometer an Straßen und Wegen betreut der Straßenbetrieb im Innsbrucker Stadtgebiet. Die zuständigen Straßenmeister führen hier laufend Kontrollen durch, das Team des Winterdienstes kümmert sich um die Schneeräumung auf Straßen, Geh- und Radwegen. Die jeweiligen Anrainenden sind dazu verpflichtet, die Gehsteige vor ihren Häusern zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr selbst zu räumen und zu streuen. Falls kein Gehsteig vorhanden ist, muss die Straße mindestens einen Meter vor der Grundstücksgrenze geräumt werden. Defizite an Spitzentagen werden durch Räum- und Sonderfahrzeuge externer Dienstleister kompensiert.

Falls sich die Liegenschaft im Gebiet der städtischen Kernbetreuung (zu finden unter: www.innsbruck.gv.at/kernbetreuung) befindet, kann ein Vertrag mit dem Straßenbetrieb abgeschlossen werden, der die Räumung garantiert. Alle aktuellen Informationen zum städtischen Winterdienst sowie den Verpflichtungen der Anrainenden finden sich unter: www.innsbruck.gv.at/winterdienst


Quelle: Stadt Innsbruck



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