Vorarlberg: VfGH-Entscheid für Schöbi-Fink „Schwächung der direkten Demokratie“

Slide background
Vorarlberg

25 Okt 08:04 2020 von Redaktion Salzburg Print This Article

Landesstatthalterin: „Anerkennen höchstrichterliches Urteil, auch wenn Vorarlberg sich ein anderes gewünscht hätte“ – Bezüglich Ludesch wird Willensbildung der Gemeinde ausschlaggebend sein

Bregenz (VLK) – Nach dem jüngsten Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) verstoßen vom Gemeindevolk initiierte Volksabstimmungen, die gegen den Willen der Gemeindevertretung zustande kommen, gegen das repräsentativ-demokratische Grundkonzept der Bundesverfassung. Von einer „Schwächung der direkten Demokratie“ spricht Landesstatthalterin Barbara Schöbi-Fink als zuständige Legistik-Referentin in der Vorarlberger Landesregierung in einer ersten Stellungnahme. Klar sei, dass Vorarlberg das höchstrichterliche Urteil anerkennt, „auch wenn Vorarlberg sich ein anderes gewünscht hätte“, bekräftigt Schöbi-Fink. Bezüglich der Ludescher Volksabstimmung, die vom VfGH für gesetzeswidrig erklärt wurde, sieht Schöbi-Fink „zunächst die neu gewählte Ludescher Gemeindevertretung am Zug“.

In seiner Urteilsbegründung hat der Verfassungsgerichtshof deutlich gemacht, dass verbindliche Entscheidungen im Gemeindebereich nur mit Willen des gewählten obersten Organs der Gemeinde – die Gemeindevertretung – zustande kommen dürfen. „So wird Volksabstimmungen in Gemeinden ein wesentliches Moment genommen“, sieht Schöbi-Fink die VfGH-Entscheidung kritisch, insbesondere mit Blick auf die Ausbildung und Etablierung einer lebendigen Beteiligungskultur in Österreich.

Positive Kräfte aktivieren
„Ziel muss doch sein, die positiven Kräfte in der Gesellschaft noch stärker zu aktivieren“, bekräftigt die Landesstatthalterin. Dazu könne direkte Demokratie beitragen. Es müsse behutsam damit umgegangen werden. In dem Zusammenhang erinnert die Legistik-Referentin an die Vorreiterrolle, die Vorarlberg in diesem Bereich einnimmt: „Ein Meilenstein war zweifelsohne die Aufnahme von sogenannten ‚BürgerInnen-Räten‘ in die Landesverfassung. Vorarlberg hat damit als vermutlich erste Region in Europa diesen Weg beschritten und zusätzliche Möglichkeiten der politischen Mitwirkung und Mitgestaltung verankert“. Diese Form der Bürgerbeteiligung ebenso wie die Instrumente der Volksbegehren und der Volksbefragungen werden durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt.

Willensbildung der Gemeinde
Wie es mit dem Verfahren in Ludesch bezüglich der Widmung des Grundstückes weitergehen wird, darüber werde man sich mit der Gemeinde in naher Zukunft zusammensetzen und die weiteren Schritte besprechen, so die Statthalterin.


Quelle: Land Vorarlberg



  Markiert "tagged" als:
  Kategorien:
Redaktion Salzburg

Redaktion Tennengau

Weitere Artikel von Redaktion Salzburg