St. Pölten: Suchtmittelkontrollen "Frequency-Veranstaltung"

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22 Aug 17:52 2023 von Redaktion Salzburg Print This Article

Wie bereits in der Meldung vom 20. August 2023 bekanntgegeben, erfolgten bei Schwerpunktkontrollen der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich im Zuge der Frequency-Veranstaltung in St. Pölten im Zeitraum von 17. bis 20. August 2023 insgesamt 216 Führerscheinabnahmen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand.

Aufgrund vermehrter Anfragen hinsichtlich des Ablaufes eines Suchtmitteltests am Anhalteort darf die Landespolizeidirektion Niederösterreich über die rechtlichen Vorgaben informieren:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmt, dass im Falle einer Vermutung/Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung eine Vorführung des Probanden zum Arzt zu erfolgen hat. Die Kontrollen werden dabei durch besonders geschulte Organe der öffentlichen Sicherheit durchgeführt.

Auf freiwilliger Basis des Probanden/der Probandin kann am Anhalteort ein Urintest durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Proband/die Probandin der Freiwilligkeit bewusst ist und er bzw. sie belehrt wurde, dass eine Verweigerung des Urintests keine Konsequenzen nach sich zieht. Die Urinabgabe erfolgt nicht in der Öffentlichkeit bzw. muss die Wahrung der Schicklichkeit gegeben sein (durch eine öffentliche Toilette oder Ausnützung der Natur hinter Hecken oder Bäumen). Der freiwillige Urintest hat für den Lenker auch den Nutzen, darzulegen, dass er nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt ist.

Bei Verdachtsmomenten einer Suchtmittelbeeinträchtigung und Lenken eines Kraftfahrzeuges ist eine obligatorische klinische Untersuchung samt Blutabnahme durch einen Arzt vorgesehen. Das Blut wird danach in einem Labor ausgewertet, die Untersuchungsdauer beträgt ca. 10 bis 14 Tage. In dieser Zeit gilt der Führerschein als vorläufig entzogen. Nach Einlangen des Gutachtens bei der Behörde erfolgt durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Mitteilung des Ergebnisses an den Angezeigten, mittels Strafverfügung oder Einstellung des Verfahrens nach § 5 Straßenverkehrsordnung 1960, sollte keine Beeinträchtigung erwiesen werden.


Quelle: LPD Niederösterreich



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