Salzburg: Neue Corona-Regeln für Veranstaltungen

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Foto: Land Salzburg/Stefan Mayer
20 Mai 18:41 2021 von Redaktion Salzburg Print This Article

Erleichterung durch Online-Formular für melde- und bewilligungspflichtige Zusammenkünfte ab 11 Personen

(LK) Mit der Öffnung seit 19. Mai nach den coronabedingten Einschränkungen gelten neue Regeln für Zusammenkünfte von mehreren Personen. Das Land Salzburg stellt dafür Online-Formulare bereit. „Damit lassen sich verpflichtende Meldungen und Bewilligungen per Knopfdruck oder Smartphone erledigen. Die Bezirkshauptmannschaften können so ein wenig entlastet werden“, so Landeshauptmann Wilfried Haslauer.

Hier die Corona-Maßnahmen für Zusammenkünfte in der Kurzfassung: In der Nacht können höchstens vier erwachsene Personen aus unterschiedlichen Haushalten und zusätzlich bis zu sechs Minderjährige einander treffen. Zwischen 5 Uhr früh und 22 Uhr gilt derzeit laut Bundesverordnung allgemein:

  • in geschlossenen Räumen ebenfalls maximal vier erwachsene Personen aus unterschiedlichen Haushalten und zusätzlich bis zu sechs Minderjährige
  • im Freien maximal zehn erwachsene Personen aus unterschiedlichen Haushalten und zusätzlich bis zu zehn minderjährige Kinder

Ab 11 Personen Meldung, ab 51 Personen Bewilligung nötig

Kommen zwischen elf und 50 erwachsene Personen zusammen, muss die verantwortliche Person dies eine Woche vorher bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft melden. Ab 51 Personen ist eine Bewilligung nötig. Die Formulare sind auf der Landes-Website unter www.salzburg.gv.at/zusammenkuenfte zu finden. Auch über die Land Salzburg App lassen sich die beiden Formulare direkt auf dem Smartphone ausfüllen und abschicken.

Die Garagenparty ist meldepflichtig

Nicht anzeigen oder bewilligen lassen muss man unter anderem Begräbnisse, kirchliche Feiern, berufsbedingte Treffen oder Demonstrationen sowie Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, allerdings schon in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen. Ebenfalls gelten für den Bildungsbetrieb besondere Test- und Hygieneregeln sowie für Gastronomie und Hotellerie Zugangsnachweise wie die 3-G-Regel „getestet, geimpft oder genesen“.


Quelle: Land Salzburg



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