Salzburg: LRH prüfte die Einhaltung der Grundsätze des § 2a Bundesfinanzierungsgesetz (BFinG)

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Salzburg

07 Nov 11:00 2020 von Redaktion Salzburg Print This Article

Empfehlungen des LRH bereits zu einem großen Teil umgesetzt

(LK) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) kann für die Länder finanzielle Leistungen erbringen, indem sie etwa Darlehen gewährt oder liquide Mittel der Länder veranlagt. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Leistungen der OeBFA ist jedoch, dass die Länder die Einhaltung der Grundsätze des § 2a BFinG nachweisen. Im Land Salzburg wird dieser Nachweis durch einen jährlichen Beschluss des Landtags erbracht. Eine Landtagspartei ersuchte den LRH deshalb zu prüfen, ob die Grundsätze des § 2a BFinG durch das Land Salzburg erfüllt werden.

In § 2a BFinG sind vier Grundsätze enthalten. Neben dem Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung und dem Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen sind auch die Grundsätze der strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement sowie der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw Controlling einzuhalten. „Die Prüfung durch den LRH zeigte, dass im Land Salzburg in den Jahren 2018 und 2019 zwar eine Reihe von Vorgaben und Maßnahmen existierten, die die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen sollten; das Land Salzburg erfüllte jedoch zwei der vier Grundsätze mangelhaft“, so Landesrechnungshofdirektor Ludwig Hillinger.

So stellte der LRH insbesondere zur strategischen Planung des Schulden- und Liquiditätsmanagements sowie zur Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation Verbesserungsbedarf fest. Bei der strategischen Planung des Schulden- und Liquiditätsmanagements vermisste der LRH insbesondere die Darstellung der Basisannahmen und möglicher Risikoszenarien sowie eine Betrachtung, die über ein Finanzjahr hinausgeht. Zum Erfordernis der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw Controlling stellte der LRH in seinem Bericht unter anderem fest, dass das Backoffice Aufgaben für das Frontoffice erledigte und gleichzeitig für das Risikomanagement zuständig war. Hillinger gibt zu bedenken, dass „eine derartige Kumulierung von Aufgaben des Frontoffice und des Risikomanagements im Backoffice dem Grundsatz der Funktionstrennung jedenfalls entgegen steht“.

Erfreulich ist aus Sicht des LRH, dass laut Mitteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung die Empfehlungen des LRH zu einem großen Teil bereits umgesetzt worden seien oder einzelne Empfehlungen sich noch in Umsetzung befänden. Laut Hillinger sei nach vollständiger Umsetzung der Empfehlungen des LRH künftig nicht nur die Einhaltung der Grundsätze des § 2a BFinG gegeben; dies führe auch zu mehr Transparenz und einer Minimierung von Risiken im Land Salzburg.


Quelle: Land Salzburg



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