Vorarlberg: Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz in der Begutachtung

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Vorarlberg

02 Apr 19:00 2022 von Redaktion Salzburg Print This Article

Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf bis 6. Mai möglich

Bregenz (VLK) – Die Vorarlberger Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern zur Begutachtung versandt. Dieser liegt bei den Gemeindeämtern, den Bezirkshauptmannschaften sowie beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht auf und ist auch online unter www.vorarlberg.at/Gesetzesbegutachtung abrufbar. Bis Freitag, 6. Mai 2022, kann jeder Landesbürger und jede Landesbürgerin Änderungsvorschläge abgeben.

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die institutionelle Kinderbildung und -betreuung neu und umfassend geregelt. Ziel ist es, Kinder in ihren verschiedenen Entwicklungsbereichen optimal zu fördern. Zudem sollen die Eltern durch qualitativ hochwertige Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden und ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt bekommen, um Beruf und Familie besser vereinbaren zu können. Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität werden einerseits bestimmte Anforderungen an die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte festgelegt und es ist eine verpflichtende Fortbildung aller Betreuungspersonen vorgesehen. Andererseits werden nähere Festlegungen zur Bildungs- und Betreuungsarbeit getroffen und die Rechtsträger verpflichtet, ein umfassendes Pädagogisches Konzept zu erstellen.

Eine besondere Neuerung besteht darin, dass die Gemeinden künftig neben einer umfassenden Angebotsplanung im Rahmen des Versorgungsauftrages verpflichtet sind, Betreuungsplätze bereitzustellen. Konkret muss ab dem Betreuungsjahr 2023/24 für jedes Kind – auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf – im Alter von drei Jahren bis zum Schulbesuch ein geeigneter Betreuungsplatz bereitgestellt werden, wenn ein Bedarf durch die Eltern gemeldet worden ist. Ab dem Schuljahr 2024/25 gilt der Versorgungsauftrag auch für Schulkinder von der 1. bis zur 4. Schulstufe, sofern sie keine ganztägigen Schulformen besuchen können, und ab dem Betreuungsjahr 2025/26 dann auch für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr. Neu sind verschiedene Möglichkeiten zur flexiblen Organisation der Einrichtungen (z.B. im Zusammenhang mit dem Personaleinsatz oder durch alterserweiterte Gruppenführung usw.), die ebenso wie die Möglichkeit von Kooperationen mit anderen Rechtsträgern den Gemeinden die Bedarfsdeckung und die Erfüllung des Versorgungsauftrages erleichtern sollen.

Das neue Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz macht auch Anpassungen in zahlreichen Landesgesetzen erforderlich, etwa im Kinder- und Jugendhilfegesetz. Dort entfallen u.a. die bisherigen Regelungen betreffend Kinderbetreuungseinrichtungen. Außerdem wird das bisherige Kindergartengesetz mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Jänner 2023 aufgehoben.


Quelle: Land Vorarlberg



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