Innsbrucker Anwälte gehen mit Verfassungsklage gegen Schulschließung vor

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Dr. Günther Gast und Dr. Dietmar Czernich
Foto: CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH
24 Nov 09:00 2020 von OTS Print This Article

Zwei Anwälte einer bekannten Innsbrucker Anwaltskanzlei haben einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Schulschließungs-Verordnung gestellt.

Wien/Innsbruck (OTS) - Zwei Anwälte einer bekannten Innsbrucker Anwaltskanzlei haben am 23.11.2020 einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Verordnung des Unterrichtsministeriums gestellt, mit der der Präsenzunterricht in allen Schulstufen unterbunden wird. Die Verfassungswidrigkeit wird insbesondere damit begründet, dass die Bundesregierung die Schulschließungsverordnung ohne Abwägung und ohne hinreichende Informationsgrundlage erlassen hat.

Dr. Dietmar Czernich und Dr. Günther Gast sind Väter schulpflichtiger Kinder, Ehemänner berufstätiger Frauen und Anwälte der Innsbrucker Kanzlei CHG Czernich Rechtsanwälte. Aus diesem Grund haben sie eine höchstgerichtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der generellen Schulschließung eingeleitet. Mit dem Antrag sollen nicht die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 untergraben werden, sondern sichergestellt werden, dass die Bundesregierung nur solche grundrechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen ergreift, deren Wirksamkeit auch wissenschaftlich bewiesen ist. Gerade daran fehlt es bei der Schulschließung: Es fehlt die von der Bundesverfassung geforderte sachliche Rechtfertigung, alle Schulen ohne Differenzierung zu schließen. Auch die Ampel-Kommission und zahlreiche Virologen und Epidemiologen haben sich gegen die generelle Schulschließung ausgesprochen. Entscheidend ist, dass jeglicher evidenzbasierter wissenschaftlicher Nachweis fehlt, dass alle Schulen zur Verbreitung von Covid beitragen. Deshalb sind in vielen EU-Mitgliedsstaaten alle Schulen geöffnet. In den meisten Mitgliedsstaaten haben zumindest die Pflichtschulen Präsenzunterricht. Alle Schulen geschlossen waren zuletzt nur in Polen, Rumänien und Tschechien.

In seinem Erkenntnis vom 01.10.2020 hat der Verfassungsgerichtshof betreffend § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ausgesprochen:

„Angesichts der damit inhaltlich weitreichenden Ermächtigung des Verordnungsgebers verpflichtet § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 2?B-VG?den Verordnungsgeber im einschlägigen ?Zusammenhang auch,?die?Wahrnehmung seines Entscheidungsspielraums?im?Lichte ?der?gesetzlichen?Zielsetzungen insoweit nachvollziehbar?zu machen,?als?er im Verordnungserlassungsverfahren festhält,?auf?welcher Informationsbasis ?über?die nach?dem Gesetz?maßgeblichen?Umstände die Verordnungsentscheidung ?fußt und die gesetzlich?vorgegebene Abwägungsentscheidung?erfolgt?ist.?Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen naturgemäß nicht überspannt werden, sie bestimmen sich maßgeblich danach, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.“

An diesen Maßstäben gemessen wird in dem heute beim VfGH eingebrachten Antrag argumentiert, dass die Verordnung zur Schulschließung nicht verfassungskonform ist, weil es sowohl an den vom VfGH geforderten?Abwägungsentscheidungen?fehlt, noch wurden die Informationsgrundlagen offengelegt, auf denen die Entscheidung getroffen wurde. Besonders auffallend ist das Verhalten der Regierung hinsichtlich der vom VfGH geforderten Abwägungsentscheidung:?Vor dem Hintergrund, dass die Ampelkommission nach einem Bericht der APA (https://apa.at/news/corona-ampelkommission-fuer-offene-schulen/ ) einstimmig für offene Schulen gestimmt hat (Stimmenthaltung BKA), gab es ein klares und eindeutiges Signal berufener Experten, die Schulen offen zu halten. Wenn sich die Regierung gegen die Entscheidung jener Kommission stemmt, die zur Bekämpfung der Pandemie gegründet wurde, muss sie gute Gründe dafür vorbringen. Sie hat bislang aber weder offen gelegt, welche guten Gründe dies sein sollen, noch auf welchen Informationsquellen sie beruhen. Zudem ist keine Abwägung getroffen worden hinsichtlich der Nachteile, die sich durch die Schulschließungen für die Kinder, die Eltern aber auch für die Lehrer bis hin zu volkswirtschaftlichen Nachteilen ergeben. Schließlich hätte man auch prüfen müssen, ob der Einsatz gelinderer Mittel wie die Aufteilung von Klassen in kleinere Gruppen, die Trennung von Klassen durch unterschiedliche Beginnzeiten, mehr Kapazität in den Schulbussen, Ausbau der hygienischen Konzepte durch Trennwände und Einsatz von Luftreinigern nicht ausgereicht hätte, um das Ziel zu erreichen.

Die fehlende Abwägung und das Verschweigen der Informationsgrundlagen macht die Schulschließungsverordnung angreifbar. Dazu Dr. Dietmar Czernich: „Die allgemeine CoViD-Maßnahmenverordnung ist ausführlich begründet, was für eine Verordnung ungewöhnlich ist. Hier hat sich die Regierung an die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes gehalten. Die Verordnung über die generelle Schulschließung ist dagegen mit keinem Wort begründet. Genau diese Vorgangsweise ist aber verfassungswidrig, weil sie dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht. In einer Demokratie muss die Regierung ihre Maßnahmen begründen und darf nicht willkürlich vorgehen.“

Die Verfassungsklage wird breit unterstützt. Der Präsident des Landeselternverbandes Tirol, Dr. Christoph Drexler: „Wenn nun eine bekannte Anwaltskanzlei anstrebt, die Schulschließung rechtlich überprüfen zu lassen, finden wir das als Elternvertreter*innen nur allzu berechtigt. Wir würden auch nur zu gerne wissen, ob hier das Recht auf Bildung den Umständen entsprechend gewahrt oder - wie viele Eltern denken - durch überzogene und nicht angemessene Maßnahmen verletzt wurde. Wir begrüßen daher diese Beschwerde und sind gespannt auf das Ergebnis.“

Der Verfassungsexperte em. Univ.-Prof. Dr. Heinz Mayer: Ich sehe gute Erfolgsaussichten für diese Verfassungsklage. Zudem bin ich der Auffassung, dass das Unterrichtsministerium für den Erlass der Verordnung unzuständig war. Richtigerweise hätte das Gesundheitsministerium die Verordnung erlassen müssen.


Quelle: OTS



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