Salzburg: Informationsfreiheitsgesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft

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Salzburg

30 Aug 04:00 2025 von Redaktion International Print This Article

Landesverwaltung bereitet sich seit Monaten intensiv auf Umsetzung vor / Die meisten Informationen sind bereits online und frei verfügbar

(HP) Am 1. September 2025 tritt das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in ganz Österreich in Kraft. Damit wird das bisherige Amtsgeheimnis weitgehend abgeschafft. Zwar hatten die Bürgerinnen und Bürgern schon bisher umfangreichen Zugang zu Informationen aus den Verwaltungsebenen wie zum Beispiel Bund, Land und Gemeinden. Dieser wird nun noch weiter ausgedehnt – unter Berücksichtigung des Datenschutzes.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Informationsfreiheitsgesetzes können alle Bürgerinnen und Bürger noch mehr Informationen, Daten und Fakten der öffentlichen Verwaltung entweder mittels Anfrage anfordern oder auf öffentlichen Plattformen im Web frei abrufen. Das neue Informationsfreiheitsgesetz regelt die Umsetzung.

Zwei Wege zur Information

Das Informationsfreiheitsgesetz regelt, wer was aktiv online stellen muss oder was auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Wichtig dabei: Das IFG gilt ab 1. September 2025. Das heißt, Informationen, die ab diesem Zeitpunkt entstehen, sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aktiv zu veröffentlichen. Es gibt keine rückwirkende Veröffentlichungspflicht.

Edtstadler: „Mehr Transparenz“

„Ich sehe das neue Informationsfreiheitsgesetz als wichtigen Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz, Nachvollziehbarkeit und demokratischer Mitbestimmung. Alle Bürgerinnen und Bürger können die neuen Möglichkeiten aktiv nutzen und sich über die Arbeit der öffentlichen Verwaltung informieren“, betont Landeshauptfrau Karoline Edtstadler, die als ehemalige Verfassungsministerin das Gesetz mit auf den Weg gebracht hat.

Die Eckpunkte

  • Anfragen: Ab dem 1. September 2025 können direkt bei Behörden Informationen zu deren Tätigkeiten, Entscheidungen sowie Unterlagen angefordert werden. Eine Anfrage kann formfrei unter anderem schriftlich, mündlich oder telefonisch eingehen.
  • Anfragen sind bei allen öffentlichen Stellen möglich und werden beantwortet soweit keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen. Dazu gehören zum Beispiel der Datenschutz oder Interessen der öffentlichen Sicherheit.
  • Auch das missbräuchliche Auskunftsbegehren ist klar geregelt. Wird eine Anfrage im Bewusstsein der Grundlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit gestellt, so ist diese missbräuchlich.
  • Viele Informationen sind bereits zugänglich. Sowohl die Webseiten des Bundes, der Länder und der Gemeinden als auch zum Beispiel die Rechtsinformation des Bundes (RIS) und viele mehr bieten umfangreiches Service.
  • Alles was bisher nicht veröffentlicht wurde und vom Informationsfreiheitsgesetz umfasst ist, wird ab 1. September sukzessive online beziehungsweise auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Intensive Vorbereitung

Seit Anfang 2025 laufen die Arbeiten, die Salzburger Landesverwaltung auf den Vollzug des Informationsfreiheitsgesetzes vorzubereiten. Eine breit angelegte Ausbildungsoffensive mit der österreichischen Datenschutzbehörde in Kooperation mit der Universität Salzburg war ebenso Teil davon als auch interne Online-Seminare zum neuen Gesetz. Bisher wurden diese von über 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genutzt. Ein internes Projektteam hat darüber hinaus einen praxisorientierten Leitfaden zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes, eLearning-Instrumente und IT-Werkzeuge entwickelt und allen Landesbediensteten zur Verfügung gestellt. Damit soll ein effizienter Vollzug des neuen Gesetzes gewährleistet sein.

38 Gesetze wurden angepasst

Das Land Salzburg hat im Zuge der Vorbereitung auf das Informationsfreiheitsgesetz zahlreiche andere Gesetze angepasst. „Es ist ohne große Hürden schriftlich, mündlich, per Mail oder auch telefonisch möglich, Informationen der Verwaltung anzufragen. Dafür wurden 38 Gesetze, darunter auch die Landesverfassung, an die neue Transparenzpflicht angepasst“, so der Leiter des Landes-Verfassungsdienstes, Paul Sieberer.

Datenschutz bleibt gewahrt

Ab dem 1. September 2025 können direkt bei Behörden Informationen zu deren Tätigkeiten, Entscheidungen und Unterlagen angefordert werden. Das gilt für alle öffentlichen Stellen, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen. Behörden und Gemeinden können sich aber auch weiterhin auf die öffentliche Sicherheit, den Schutz persönlicher Daten oder laufende Verfahren berufen.

Die „Grenzen“ des neuen Gesetzes

Doch nicht nur der Datenschutz oder die öffentliche Sicherheit setzen dem neuen Informationsfreiheitsgesetz Grenzen. „Informationen müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Auch unfertige Informationen wie zum Beispiel ein vorläufiger Gesetzesentwurf sind nicht umfasst. Vieles ist ohnehin schon online, ich denke da unter anderem an das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), das Transparenzportal nach dem Transparenzdatenbankgesetz, Grundbücher und vieles mehr“, unterstreicht Sieberer.

Das wird veröffentlicht

Soweit nicht schon ohnehin online werden aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes aber zum Beispiel Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Gutachten, Statistiken und so weiter veröffentlicht oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Anfragen werden von der zuständigen Stelle in einer Frist von vier Wochen beantwortet. Ist die Anfrage sehr komplex, kann die Frist verlängert werden.

Mehr zum Thema

Das Bundeskanzleramt hat folgende Informationen zum Thema Informationsfreiheitsgesetz zusammengefasst: www.bundeskanzleramt.gv.at.


Redaktion: Landes-Medienzentrum / LK_250829_30 (mw/ap)


Quelle: Land Salzburg



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