Wien: Information zu Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung ab 25.3.2022

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Foto: pixabay / Elchinator / Symbolbild
26 Mär 15:00 2022 von Redaktion Salzburg Print This Article

Betrifft Passus zu Besuchen in bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegewohnhäusern

In der ursprünglichen Aussendung hieß es, dass für Besuche in bettenführenden Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegewohnhäusern die Einhaltung der 2,5G-Regel notwendig ist. Richtig ist aber, dass für Besucher*innen weiterhin 2G+ gilt. Der betroffene Passus wird demnach wie folgt korrigiert:

Für BesucherInnen in bettenführenden Krankenanstalten sowie in Alten- und Pflegewohnhäusern gilt in Wien weiterhin unverändert 2G+. 2G+ bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat oder ein aufrechtes Impfzertifikat und zusätzlich einen negativen PCR-Befund, der nicht älter als 48 Stunden ist. Über die gesamte Dauer des Besuches ist wie auch bisher eine FFP2-Maske zu tragen. Die Besuche in bettenführenden Krankenanstalten sind weiterhin auf 1 BesucherIn pro PatientIn pro Tag beschränkt. Die Besuche in Alten- und Pflegewohnhäusern sind weiterhin auf 2 BesucherInnen pro BewohnerIn pro Tag. beschränkt.Für das Personal in bettenführenden Krankenanstalten sowie in Alten- und Pflegewohnhäusern gilt weiterhin unverändert 2,5G. 2,5G bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat, ein aufrechtes Impfzertifikat oder einen negativen PCR-Befund, der nicht älter als 48 Stunden ist. Über die gesamte Dauer des Dienstes ist eine FFP2-Maske zu tragen. Das Personal hat weiterhin zwei Mal die Woche verpflichtend an einem PCR-Screening teilzunehmen.

Neufassung der vollständigen Aussendung:


Die Stadt Wien informiert darüber, dass die Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung folgende Maßnahmen bis inkl. 16. April 2022 vorsieht.

Gültigkeitsdauer von Tests

Die bisher bekannten Gültigkeiten für COVID-Tests bleiben in Wien unverändert aufrecht. Ein PCR-Test gilt in Wien auch weiterhin 48 Stunden ab Probeentnahme. Antigen-Schnelltests, die von befugten Stellen abgenommen werden, gelten ebenfalls weiterhin 24 Stunden ab Probeabnahme. Wie auch in den Monaten zuvor, werden sogenannte „Wohnzimmertests“ (selbst durchgeführte Antigen-Tests) in Wien nicht akzeptiert.

Besuch in der Gastronomie

Für den Besuch eines Gastronomiebetriebs gilt weiterhin die 2G-Regel für KundInnen. 2G bedeutet, dass entweder ein aufrechtes Genesungs- oder ein aufrechtes Impfzertifikat vorgewiesen werden muss.

NEU: Die Verordnung des Bundes bringt eine erneute FFP2-Maskenpflicht für Gastronomiepersonal sowie für Gäste beim Betreten des Lokals sowie am Weg von und zum Tisch.

Besuch in der Nachtgastronomie

Für den Besuch eines Nachtgastronomiebetriebs gilt wie auch bisher die 2G-Regel für KundInnen. 2G bedeutet, dass entweder ein aufrechtes Genesungs- oder ein aufrechtes Impfzertifikat vorgewiesen werden muss.

NEU: Die Verordnung des Bundes bringt eine FFP2-Maskenpflicht für Nachtgastronomiepersonal. Eine FFP2-Maskenpflicht für Gäste besteht nicht.

Zusammenkünfte/Veranstaltungen/Kultureinrichtungen

Die Regeln des Bundes für Outdoor-Veranstaltungen bleiben auch in Wien weiterhin aufrecht. Für Indoor-Veranstaltungen ab 50 Gästen – unabhängig davon ob mit oder ohne fixen Sitzplätzen – gilt in Wien weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht für BesucherInnen, ein zusätzlicher G-Nachweis ist für BesucherInnen nicht erforderlich.

NEU: Die Verordnung des Bundes bringt eine FFP2-Maskenpflicht für Personal bei Zusammenkünften/Veranstaltungen/Kultureinrichtungen, die indoor stattfinden.

Sport-Ausübung

Die Regeln des Bundes für die Sportausübung outdoor bleiben unverändert aufrecht. Für die Indoor-Sportausübung gilt in Wien weiterhin die 2G-Regel. 2G bedeutet, dass entweder ein aufrechtes Genesungs- oder ein aufrechtes Impfzertifikat vorgewiesen werden muss.

NEU: Die Verordnung des Bundes bringt eine FFP2-Maskenpflicht für Personal bei Sportstätten. Darüber hinaus ist für Sporttreibende beim Betreten der Sportstätte sowie am Weg von und zum Sportgerät. Bei der Sportausübung selbst ist keine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben.

Handel

Für KundInnen gilt – sowohl im lebensnotwendigen als auch im nicht-lebensnotwendigen Handel – unverändert eine FFP2-Maskenpflicht.

NEU: Die Verordnung des Bundes bringt eine FFP2-Maskenpflicht für das gesamte Handelspersonal. Eine Unterscheidung in Personal des lebensnotwendigen bzw. nicht-lebensnotwendigen Handels ist entfallen.

Körpernahe Dienstleistungen

Bei körpernahen Dienstleistungen gilt für KundInnen weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht, sofern sie der Erbringung der körpernahen Dienstleistung nicht hinderlich ist (zB Bartrasur).

NEU: Die Verordnung des Bundes bringt eine FFP2-Maskenpflicht für das Personal bei körpernahen Dienstleistungen.

Öffentliche Verkehrsmittel

Wie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln in Österreich, gilt auch in Wien weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.

Bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegewohnhäuser

Für BesucherInnen in bettenführenden Krankenanstalten sowie in Alten- und Pflegewohnhäusern gilt in Wien weiterhin unverändert 2G+. 2G+ bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat oder ein aufrechtes Impfzertifikat und zusätzlich einen negativen PCR-Befund, der nicht älter als 48 Stunden ist. Über die gesamte Dauer des Besuches ist wie auch bisher eine FFP2-Maske zu tragen. Die Besuche in bettenführenden Krankenanstalten sind weiterhin auf 1 BesucherIn pro PatientIn pro Tag beschränkt. Die Besuche in Alten- und Pflegewohnhäusern sind weiterhin auf 2 BesucherInnen pro BewohnerIn pro Tag. beschränkt.Für das Personal in bettenführenden Krankenanstalten sowie in Alten- und Pflegewohnhäusern gilt weiterhin unverändert 2,5G. 2,5G bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat, ein aufrechtes Impfzertifikat oder einen negativen PCR-Befund, der nicht älter als 48 Stunden ist. Über die gesamte Dauer des Dienstes ist eine FFP2-Maske zu tragen. Das Personal hat weiterhin zwei Mal die Woche verpflichtend an einem PCR-Screening teilzunehmen.

Kinder ab 6 Jahren

Dort, wo eine G-Regel für den Zutritt Voraussetzung ist (zB Gastronomie oder Indoor-Sportstätten), gilt für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren die 3G-Regel unverändert. 3G bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat, ein aufrechtes Impfzertifikat oder ein gültiges negatives Testzertifikat (Negativer PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden. Negativer Antigen-Schnelltest einer befugten Stelle, nicht älter als 24 Stunden. Selbst durchgeführte Antigen-Tests sind nicht gültig.) Ein vollständig ausgefüllter Ninja-Pass gilt automatisch bis zum Ende der jeweiligen Kalenderwoche.

Jugendliche ab 12 Jahren plus 3 Monate

Dort, wo eine G-Regel für den Zutritt Voraussetzung ist (zB Gastronomie oder Indoor-Sportstätten), gilt für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum Ende der Schulpflicht die 2,5G-Regel. 2,5G bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat, ein aufrechtes Impfzertifikat oder einen negativen PCR-Befund, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ein vollständig ausgefüllter Ninja-Pass gilt NICHT automatisch bis zum Ende der jeweiligen Kalenderwoche, sondern nur jeder PCR-Einzeltest für jeweils 48 Stunden.


Quelle: Stadt Wien



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