Freizeitwohnsitzabgabe ab 2020

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Foto: IKM/Kuess
24 Dez 10:00 2019 von Redaktion Salzburg Print This Article

Abgaberegelung, -pflicht und -höhe

Am 1. Jänner 2020 tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) in Kraft. Bei Freizeitwohnsitzen handelt es sich um Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht ganzjährig bewohnt werden, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder zu zeitweiligen Erholungszwecken verwendet werden. Ob es sich beim Objekt um einen Freizeitwohnsitz handelt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Als Ausnahmen gelten Gastgewerbebetriebe zur Gästebeherbergung, Kur- und Erholungsheime, Ferienwohnungen und Privatzimmervermietungen. Ebenfalls von der neuen Regelung ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen Zweitwohnsitze, die etwa von Wochenend-PendlerInnen genutzt werden.
„Wenn jemand einen Wohnsitz sowohl in Innsbruck als auch im Zillertal hat und der Innsbrucker Wohnsitz unter der Woche genützt wird, weil man in der Landeshauptstadt berufstätig ist, dann liegt in Innsbruck kein Freizeitwohnsitz vor“, erklärt Bürgermeister Georg Willi und betont: „Natürlich ist jeder Fall einzeln zu betrachten und zu beurteilen.“

Abgabepflicht

Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Fertigstellung des Freizeitwohnistzes gemeldet wird bzw. in dem die Nutzung als Freizeitwohnsitz aufgenommen wird. Die Abgabe ist jährlich bis zum 30. April in Form einer Abgabenerklärung selbst zu bemessen und gleichzeitig zu entrichten. Für Freizeitwohnsitze, die erst im Jahr 2020 neu gebaut oder neu begründet werden, sind Erklärung und Zahlung für das Jahr 2020 erst am 30. April 2021 fällig. SchuldnerIn der Abgabe ist in erster Linie der/die EigentümerIn. Bei langfristiger (mehr als ein Jahr) oder unbefristeter Vermietung (oder sonstiger Gebrauchsüberlassung) haftet auch der/die Mieterin für die Abgabe. AD

Abgabenhöhe

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019 wurde die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für die Stadt Innsbruck festgelegt:

  • bis 30 Quadratmeter Nutzfläche: 240 Euro
  • mehr als 30 Quadratmeter bis 60 Quadratmeter Nutzfläche: 480 Euro
  • mehr als 60 Quadratmeter bis 90 Quadratmeter Nutzfläche: 700 Euro
  • mehr als 90 Quadratmeter bis 150 Quadratmeter Nutzfläche: 1.000 Euro
  • mehr als 150 Quadratmeter bis 200 Quadratmeter Nutzfläche: 1.400 Euro
  • mehr als 200 Quadratmeter bis 250 Quadratmeter Nutzfläche: 1.800 Euro
  • mehr als 250 Quadratmeter: 2.200 Euro

Quelle: Stadt Innsbruck



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