Kärnten: Coronavirus - Strenge Sicherheitsmaßnahmen begleiten bevorstehende Öffnungen

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Amt d. Kärntner Landesregierung - Symbolbild
© LPD Kärnten
13 Mai 03:00 2021 von Redaktion Salzburg Print This Article

LH Kaiser: Ab 19. Mai öffnen Lokale und Hotels, Sport- und Kulturstätten und Bäder – Mit 17. Mai nehmen Schulen vollen Präsenzbetrieb auf - Einhalten der Hygienevorschriften sind Voraussetzung für Eindämmung der Pandemie - Eigenverantwortung bleibt weiterhin das Um und Auf

Klagenfurt (LPD). Bevor die Regierung heute, Montag, um 14 Uhr Details zur Öffnungsverordnung ab 19. Mai bekanntgab, gab es dazu noch umfassende Beratungen in einer Videokonferenz mit den Landeshauptleuten. Beschlossen wurden Öffnungen in allen Bereichen in ganz Österreich, etwa der Gastronomie, dem Tourismus und den Freizeitbetrieben – all dies begleitet von strengen Sicherheitsmaßnahmen. Bundeskanzler Sebastian Kurz und alle Landeshauptleute zeigten sich vor den geplanten Öffnungen optimistisch: Die regionalen Maßnahmen haben sich bewährt, die Inzidenz sinkt und die Impfungen kommen gut voran. Wenn es wieder zu einem Anstieg der Fallzahlen kommt, sind die Öffnungsschritte obsolet.

„Die Entwicklung ist positiv und wir befinden uns auf einem guten Weg, außerdem trägt der Beginn der warmen Jahreszeit wie auch schon im letzten Jahr dazu bei, die Lage weiter zu stabilisieren“, sagte Landeshauptmann Peter Kaiser. „Die hohe Testkapazität und der erfreuliche Fortschritt bei den Impfungen würden sich jetzt auch in den Zahlen bemerkbar machen. Kaiser wies darauf hin, dass es nun, da die ersten Öffnungsschritte bevorstehen, umso wichtiger sei, Eigenverantwortung zu zeigen. „Abstand halten, FFP2-Maske tragen und das Einhalten der Hygienevorschriften bleiben weiterhin wichtige Verhaltensmaßnahmen.“

Als besonderes Thema im Seenland Kärnten hob Kaiser die Vorschriften beim Baden hervor. Für ihn hätten sich die Regelungen des vergangenen Jahres als ausreichend erwiesen, da es in den Bädern kaum Infektionen gegeben habe. „Das bedeutet, dass zwei Meter Abstand eingehalten werden müssen, aber im Freien keine Maskenpflicht besteht“, so Kaiser. FFP2-Maskenpflicht bestehe beim Eintritt, in den Sanitäranlagen und in der Gastronomie. „Für den Verkauf von Speisen und Getränken gibt es dieselben Regeln wie in der Gastronomie, das heißt es gelten die ‚3Gs‘ – getestet, geimpft oder genesen.“ Registrierung werde beim Konsum im Sitzen erfolgen, beim „Take away“ gebe es keine Registrierung.

Das sind die wichtigsten Eckpunkte der geplanten Öffnungen: Bestehen bleibt die Kontaktreduktion zwischen 22 Uhr und 5 Uhr früh. In geschlossenen Räumen dürfen sich weiterhin maximal vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten und sechs minderjährige Kinder treffen, im Freien zehn Erwachsene und zehn Kinder. Das gilt auch für Gaststätten, die Sperrstunde, die auch für die Abholung von Waren, Speisen oder Getränken gilt, ist mit 22 Uhr festgesetzt. Für die Abholung von Speisen und für Imbiss-Buden ist keine Registrierung notwendig. Nachweispflicht gilt für Beherbergungsbetriebe, außer bei Ferienwohnungen. Maskenpflicht besteht weiter in den Öffentlichen Verkehrsmitteln.

In Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern sind wieder zwei Besucher pro Tag und Bewohner erlaubt. Die Quadratmeterregel fällt im Freien und wenn Test, Impfung oder überstandene Krankheit nachgewiesen werden. Die 20-Quadratmeter-Regel gilt für Handel, Museen, Kunsthallen, Bibliotheken, etc. ebenso für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen. Im Gegensatz zu Einkaufszentren gilt für Messen Nachweispflicht.

Registrierungspflicht besteht für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen sowie für Gasthäuser. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für Tiergärten, Zoos und Freibäder. Einzel- und Mannschaftssport können Indoor und Outdoor ausgeübt werden. Vorgeschrieben ist auch das Tragen einer FFP2-Maske – ausgenommen bei der Ausübung des Sports und in Feuchträumen. Außerdem ist gegenüber Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Abstand von zwei Metern zu halten – außer bei Sportarten, die Körperkontakt erfordern.

Für Freizeiteinrichtungen wie beispielsweise Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Schaubergwerke, Indoor-Spielplätze, und Tierparks gelten Öffnungszeiten von 5 bis 22 Uhr, außerdem müssen entweder Test, Impfung oder überstandene Infektion nachgewiesen werden. FFP2-Maskenpflicht gibt es in geschlossenen Räumen, ausgenommen Nassräume. Im Freibad muss keine Maske getragen werden.

In Kultureinrichtungen (Theater, Konzertsälen, Kinos) darf bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern mit zugewiesenen Sitzplätzen nur die Hälfte der Personenkapazität ausgeschöpft werden - maximal 1.500 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und maximal 3.000 im Freien. Es gelten Masken- und Nachweispflicht, bei Veranstaltungen bis 50 Teilnehmer ohne Sitzplätze auch die Registrierungspflicht.

Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, etc. gelten als Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze mit Abstandspflicht von zwei Metern. Die Veranstaltungen sind eine Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

Maximal 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie vier Betreuungspersonen sind bei außerschulischer Jugendarbeit oder Ferienlagern erlaubt. Eine räumliche oder zeitliche Trennung muss zu anderen Gruppen am selben Ort gegeben sein. Abstandsregel und Maskenpflicht entfallen, wenn es ein Präventionskonzept gibt. Es gilt auch hier die Nachweispflicht – sie entfällt für Kinder unter zehn Jahren.

Als Eintrittskarte in Institutionen wie Gaststätten, Friseur oder Freizeiteinrichtungen, gilt der „Drei G –Nachweis“: Das sind entweder ein behördlich dokumentierter Selbsttest, ein Test bei einer der Teststraßen, eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und überstandene Infektion oder ein Nachweis über eine Impfung.




Quelle: Land Kärnten



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