Steiermark: Änderungen bei Quarantäneregeln in der Steiermark

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Steiermark

26 Mär 06:00 2022 von Redaktion International Print This Article

Bei Symptomlosigkeit kann die Quarantäne ab dem sechsten Tag auf Initiative der infizierten Person zur Verkehrsbeschränkung umgewandelt werden.

Graz (24. März 2022).- Die neuen Empfehlungen des Bundes für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von infizierten Personen aus der Absonderung führen auch in der Steiermark zu Änderungen der Regeln.

Wichtig für alle Betroffenen (gerade in der Umstellungsphase): Es gilt das, was im jeweiligen individuellen Bescheid steht!

Prinzipiell dauert die Quarantäne weiterhin 10 Tage ab dem Tag nach dem Symptombeginn (bei Asymptomatischen ab dem Tag der Probennahme). Die Absonderung endet automatisch, wenn am Ende der im Bescheid angeführten Quarantänefrist 48 Stunden Symptomlosigkeit besteht. Falls nach den zehn Tagen noch Symptome bestehen, muss die Behörde informiert werden und entscheidet diese über eine allfällige Verlängerung der Quarantäne.

Folgende Adaptierungen werden in der Steiermark in den kommenden Tagen umgesetzt:

Sollte ab dem sechsten Tag nach Symptombeginn bereits 48 Stunden völlige Symptomlosigkeit bestehen, können Betroffene die Quarantäne beenden, indem sie für die weiteren Tage (bis zum Auslaufen der gesundheitsbehördlichen Einschränkungen am Tag 10) eine Verkehrsbeschränkung akzeptieren (für durchgehend Asymptomatische gilt das ab dem sechsten Tag nach der Probennahme).Dafür ist es notwendig, dies unter der im Bescheid angeführten E-Mail-Adresse oder Telefonnummer formlos zu melden.Die Verkehrsbeschränkung beinhaltet unter anderem das verpflichtende Anlegen der Maske am Arbeitsplatz und keinen Besuch von Großveranstaltungen oder Gastronomiebetrieben. (Details siehe unten*)Die Verkehrsbeschränkung endet dann automatisch mit dem 10. Tag nach Symptombeginn.Ein Freitesten aus der Verkehrsbeschränkung ist derzeit nicht möglich.


*die Verkehrsbeschränkung beinhaltet Nachstehendes:

Fernhalten von risikobehafteten Einrichtungen mit vulnerablen Personen wie bspw. Alters- und Pflegeheime; Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheimen als BesucherFernhalten von Großveranstaltungen und epidemiologisch vergleichbaren Situationen (Sportveranstaltungen, Konzerte, Kongresse etc.).Fernhalten von allen Einrichtungen bzw. Aktivitäten in/bei welchen die Auflage der Einhaltung der Maskenpflicht nicht eingehalten werden kann (private Feierlichkeiten, Feuchträume, Gastronomie, Fitnesscenter während der Sportausübung etc.)Bei Kontakt mit anderen Personen ist eine FFP2-Maske oder eine höherwertige Maske bzw. ein MNS bei Personen vor dem vollendeten 14. Lebensjahr zu tragen. Dies gilt auch innerhalb des privaten Wohnbereichs.Bei der Arbeit in risikobehafteten Einrichtungen, ist jedenfalls eine adäquate persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden.



Quelle: Land Steiermark



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