Hundehaltegesetz: Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Leinenpflicht und unzumutbarer Belästigung - Beschwerde einer Hundehalterin abgewiesen

Slide background
LVwG Oberösterreich
08 Nov 09:19 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau verhängte gegen eine Hundehalterin zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils 200,- Euro mit Straferkenntnis. Einerseits habe die Hundehalterin entgegen der bestehenden Leinenpflicht ihren Hund, einen Rhodesian Ridgeback, nicht angeleint oder mit einem Maulkorb versehen und andererseits habe sie ihre Aufsichtspflicht über den Hund verletzt wodurch eine Fußgängerin über das zumutbare Maß hinaus belästigt worden sei. Der Hund sei auf die Straße gelaufen, habe eine Fußgängerin, die auf eine angrenzende Wiese ausweichen wollte, angebellt, mit gefletschten Zähnen angeknurrt und angesprungen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Hundehalterin Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass ihr Hund provoziert und von der Fußgängerin belästigt worden sei, nicht umgekehrt. Wörtlich führte sie aus: „Wird ein Zweibeiner durch einen Vierbeiner gebissen, wird immer dem Hund die Schuld gegeben – ohne Berücksichtigung einer eventuellen Belästigung seitens des Zweibeiners.“ Außerdem sei der Hund außerhalb ihres Wohnsitzes nie unbeaufsichtigt.

Auf Basis des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes kam das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Das Landesverwaltungsgericht hielt zum Sachverhalt fest, dass die Hundehalterin bereits bei ihrer polizeilichen Einvernahme selbst bestätigt habe, dass ihr Hund in einer Entfernung von zehn Metern an der Fußgängerin hochgesprungen sei und diese bellend umkreist habe. Der Hund war in einem geschlossen bebauten Gebiet weder angeleint noch trug er einen Maulkorb, wodurch die nach dem Hundehaltegesetz bestehende Leinenpflicht verletzt wurde.

Weiters konnte sich der Hund ungehindert zehn Meter weit entfernen, an der Fußgängerin hochspringen und sie bellend umkreisen, was schon dem Grund nach, insbesondere aber auch aufgrund der Größe, die ein ausgewachsener Rhodesian Ridgeback erreicht, eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung im Sinne des Hundehaltegesetzes darstellt. Zum Einwand einer Provokation durch die Fußgängerin verwies das Landesverwaltungsgericht darauf, dass die Hundehalterin gerade in Kenntnis der Eigenschaften ihres Hundes diesen um so besser beaufsichtigen hätte müssen, um einen derartigen Übergriff auf


Quelle: LVwG Oberösterreich



  Markiert "tagged" als:
  Kategorien:
Redaktion Vorarlberg

Redaktion Vorarlberg

Chefredakteur von Regionews Vorarlberg

Weitere Artikel von Redaktion Vorarlberg