Salzburg: Poller mit Klingelknöpfen erleichtern Zufahrt in oberer Linzergasse

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Foto: Stadt Salzburg / Andjela Zdravkovic
03 Aug 10:00 2018 von Redaktion Salzburg Print This Article

Menschen mit Behinderung können dort auch außerhalb der Ladezeit parken

Seit Ende Juni ist die neue Pflasterung und Oberflächengestaltung in der Linzergasse fertig. Um eine optimale Verkehrsberuhigung und Lebensqualität im Fußgängerzonenbereich zu gewährleisten, wurden dort zwei neue Poller installiert. Einer befindet sich in der Wolf-Dietrich-Straße und der zweite im Bereich Linzergasse/ Schallmooser Hauptstraße. Das stieß bei Menschen mit Behinderung auf Kritik. „Die Stadt Salzburg geht auf die Anliegen von Menschen mit Behinderungen ein und hat weitere Stellflächen ausgewiesen“, so Vizebürgermeisterin Anja Hagenauer. "Die Poller sind notwendig – Barrierefreiheit aber genauso, das ist ganz klar“, hält Planungsstadtrat Johann Padutsch dazu fest.

Die Zufahrt in die Fußgängerzone ist nur in der Ladezeit von 6 bis 11 Uhr möglich. Ausgenommen ist die Zufahrt zur Firma Tappe und zu den Hotels. An den Pollern gibt es Klingelknöpfe, die den jeweiligen Firmen erlauben, auch nach der Ladezeit den Poller abzusenken und die berechtigten Personen einfahren zu lassen. Zudem kann für regelmäßig notwendige Arztbesuche oder Bankgeschäfte eine Ausnahmegenehmigung beim Verkehrs- und Straßenrechtsamt, beantragt werden.:
MA 5/04- Verkehrs- und Straßenrechtsamt
Markus-Sittikus-Straße 4, 5020 Salzburg
[email protected]

Wo können Menschen mit Behinderung halten & parken?

Um außerhalb der Ladezeit Menschen mit Behinderung die Möglichkeit zu bieten, im Nahbereich der Linzergasse zu parken, gibt es mehrere Möglichkeiten:

* Direkt beim Poller in der Franz-Josef-Straße und in der Wolf-Dietrich-Straße sind jeweils zwei barrierefreie Parkplätze vorhanden. Auch im mittleren Teil der Linzergasse, im Bereich Bergstraße, befinden sich barrierefreie Parkplätze sowie Parkzonen für Anrainer*innen UND Menschen mit Behinderung.

* Obwohl die Zufahrt zu den barrierefreien Parkplätzen vor der Firma Tappe und in der Wolf-Dietrich-Straße vor Installierung der Poller rechtswidrig war, nutzten Menschen mit Behinderung diese Stellflächen. Um somit diese barrierefreien Parkplätze zu kompensieren, werden im Nahbereich der Poller, gleich beim Schutzweg in der Schallmooser Hauptstraße 1, weitere drei barrierefreie Parkplätze eingerichtet.

* Allgemein dürfen Inhaber*innen eines §29b-Ausweises, welche selbst ein Kfz lenken bzw. in einem Kfz befördert werden, mit dem Fahrzeug an Straßenstellen für die sonst „Halten und Parken verboten“ gilt, in zweiter Spur halten: Zum Ein- und Aussteigen sowie zum Ein- bzw. Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (z. B. Rollstuhl), sofern nicht andere Verkehrsteilnehmer*innen am Vorbei- oder Wegfahren gehindert werden.

Parken dürfen sie auch
• im Bereich des Straßenverkehrszeichens "Parken verboten"
• in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung
• in Fußgängerzonen während der Zeit, in der Ladetätigkeit allgemein erlaubt ist
• auf Behindertenparkplätzen (außer sie sind mit Zusatztafel einem bestimmten Fahrzeug vorbehalten).
In der Stadt Salzburg entfällt in Kurzparkzonen auch die Parkgebührenpflicht.
Im Gegenteil zu den Pollern am Rudolfskai Richtung Mozartplatz und beim Festspielhaus ist die Nutzung des sogenannten Euro-Keys zur Absenkung der Poller hier rechtlich nicht möglich, da der obere Bereich der Linzergasse bereits Fußgängerzone ist.
Im öffentlichen Verkehrsraum sind 290 Behindertenparkplätze (Stand September 2017) ausgewiesen, Tendenz steigend. Sämtliche Behindertenparkplätze sind im Stadtplan auf der Website der Stadt Salzburg ersichtlich.

Der § 29b-Ausweis

Personen, die einen Behindertenausweis besitzen, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel" enthalten ist, können im Sozialministerium Service (Auerspergstraße 67a, Tel. 06 62/059988) persönlich oder auch mittels Formular (www.sozialministeriumservice.at) den „Parkausweis für Behinderte“ beantragen. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen muss der Ausweis unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgegeben werden.

Der § 29b-Ausweis ist an die Person mit Behinderung gebunden und nicht übertragbar. Die Gültigkeit erlischt mit dem Tod.

„Durch die demografische Entwicklung unserer Bevölkerung wird uns das Thema auch in Zukunft immer mehr beschäftigen. Daher ist es mir wichtig, die Betroffenen über das vorhandene Angebot zu informieren“, so Stadtrat Johann Padutsch.


Quelle: Stadt Salzburg



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