Städtebund: Große Betroffenheit über Schaden-Urteil

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02 Okt 17:16 2019 von Redaktion Salzburg Print This Article

Städtebund-Geschäftsleitung fordert Änderung des „Untreue-Paragraphen“

Das zweite (Berufungs-) Urteil gegen Bürgermeister Heinz Schaden das die Verurteilung wegen Untreue bestätigt hat, „macht betroffen und sollte Anlass sein, über eine Gesetzesänderung nachzudenken“, sagte heute Thomas Weninger, Generalsekretär des Österreichischen Städtebundes. „Seitens der Mitglieder des Österreichischen Städtebundes besteht Einvernehmen darüber, dass die Bekämpfung der Korruption oberstes Ziel sein muss. „Doch wenn politische Entscheidungen, die in gutem Glauben und zum Wohl der Allgemeinheit getroffen werden, im Nachhinein zum Ruin der persönlichen Existenz führen können, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend verändert werden“, so Weninger.

Umstrittener Untreue-Paragraph

Konkret geht es um den Straftatbestand der „Untreue“ (§153 STGB), der nach diesem Urteil nicht nur anzuwenden ist, wenn persönliche Bereicherung bzw. ein Vorsatz vorliegt, sondern eben auch bei politischen Entscheidungen, über deren Tragweite ein Politiker bzw. eine Politikerin nicht ausreichend Bescheid wusste, beziehungsweise bei Entscheidungen, die im guten Glauben und im Sinne der Allgemeinheit getroffen werden. Gerade in der Rechtsprechung der letzten Zeit wurden kommunale VerantwortungsträgerInnen für schuldig erkannt, die überhaupt keinen Schaden für ihre Gemeinde erwirkt hatten, die Verurteilungen leiteten sich aus der sogenannten „Beitragstäterschaft zur Untreue Dritter“ ab.

Bereits im Frühjahr 2018 hat die Geschäftsleitung des Österreichischen Städtebundes, das ist das höchste Gremium, dem die BürgermeisterInnen der Landeshauptstädte und VertreterInnen von vier Parteien angehören, einstimmig beschlossen, den Untreue-Paragraphen zu überarbeiten und hat eine Arbeitsgruppe mit dem Entwurf einer Gesetzesänderung befasst. Laut Geschäftsleitung sollte demnach:

Ein Vorsatz gegeben sein, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, damit Untreue vorliegt, Es liegt kein Befugnismissbrauch vor, wenn durch die Ausübung der Befugnis begründete öffentliche Interessen verfolgt werden – dies auch dann, wenn sie das Vermögen der vertretenen Gebietskörperschaft belasten. Überwiegt das öffentliche Interesse ist eine Strafbarkeit somit ausgeschlossen.

Die Forderungen wurden schriftlich an die Bundesregierung adressiert, passiert ist seither allerdings nichts. „Wir brauchen dringend eine gesetzliche Änderung. Denn wenn BürgermeisterInnen ständig mit einem Fuß im Kriminal stehen, wird es zunehmend schwierig, gute Kräfte für die Kommunalpolitik zu gewinnen“, warnte Weninger.

Mehr zum Österreichischen Städtebund: www.staedtebund.gv.at


Quelle: Stadt Wien



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