Lärm an Feiertagen in Österreich – was ist erlaubt?

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20 Dez 14:31 2019 von Redaktion International Print This Article

Mit der sogenannten Ruhestörung ist es so eine Sache. Das Österreichische Recht gibt leider keine komplett einheitliche Richtschnur in Sachen Lärmschutz vor. Sehr wohl aber Rechtsgrundlagen in Bezug auf nachbarliches Nebeneinander. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) finden sich dazu einige Regelungen, die allerdings leider sehr allgemein gehalten sind.

Wann kann von Ruhestörung die Rede sein?

Das ABGB gibt in § 354 Abs. 2 ABGB wohl eine der wichtigsten Regelungen im österreichischen Bundesrecht in Sachen Ruhestörung her. Hier ist die Rede davon, dass ein Eigentümer seinem Nachbarn alles untersagen darf, was in Sachen Lärm das nach den örtlichen Maßstäben gewöhnliche Maß überschreitet.

Hierzu gibt es eine ganze Reihe von Regelungen auf Länder- und Gemeindeebene, die Licht in das Dunkel dieser Rechtsnorm bringen. So gibt es tatsächlich, abhängig von der jeweiligen Gemeinde, Regelungen zu Tageszeiten und Tagen im Jahr, an denen besondere Ruhe angesagt ist.

Diese Ruhezeiten sind einzuhalten

Die sogenannten Ruhe- und Nachtzeiten sind nicht überall gleich geregelt. Allerdings lassen sich durchaus Zeiten benennen, die im Durchschnitt in den meisten Ländern und Gemeinden so gelten.

Da wären als erstes die allgemeinen Ruhetage zu benennen. Das sind Sonn- und Feiertage.

Daneben gibt es Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens. Je nach Gemeinde kann auch die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr und die Zeit zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr als Ruhezeit gewertet werden. Schon lange nicht mehr in allen Gemeinden geregelt ist die Mittagsruhe. Wenn es sie in der jeweiligen Gemeindesatzung noch gibt erstreckt sie sich für Gewöhnlich von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder in manchen Gemeinden sogar bis 15:00 Uhr.

Was bedeutet Ruhezeit genau?

Ruhestörung kann sich schnell zu einer handfesten Streitigkeit ausweiten. In manchen Fällen kommt es dabei sogar zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Zu den Dingen, die während der Ruhezeiten und an Ruhetagen tunlichst unterlassen werden sollten, gehören zum Beispiel:

  • Rasen mähen
  • die Waschmaschine im Schleudergang laufen lassen
  • lautes Staubsaugen
  • lautes Musikhören

Allerdings reicht einmaliges Staubsaugen für eine Klage kaum aus. Denn damit jemand seinen Nachbarn durch einen gerichtlichen Beschluss zur Unterlassung einer empfundenen Ruhestörung zwingen kann, muss diese Ruhestörung:

  • das gewöhnliche Ausmaß der örtlichen Verhältnisse überschreiten
  • die Benutzung des Hauses oder der Wohnung des Klagenden wesentlich beeinträchtigen
Was kann man tun um nicht zu stören?

Da gibt es einige einfache Möglichkeiten. Eine Waschmaschine beispielsweise kommt im normalen Waschgang meistens mit knapp über 50 Dezibel (dB) daher. Im Schleudergang hingegen erreicht sie schnell mehr als 75 dB. Ein klassischer Staubsauger kommt mit einer Lärmbelastung von mindestens 70 dB daher. Die meisten Staubsauger ohne Beutel sind allerdings in der Regel leiser als Maschinen mit Beutel.

Grundsätzlich sollte man sich bemühen, Lärm zu Ruhezeiten zu vermeiden. Sollte es doch einmal unvermeidbar sein, sollte man den Zeitraum in dem Lärm gemacht wird so kurz wie möglich halten. Bei absehbaren möglichen Ruhestörungen, wie einer Party am Abend, ist es immer gut, den Nachbarn vorher Bescheid zu sagen. Oder man lädt ihn einfach mit ein – dann stört der Lärm meist am wenigsten.



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