LR Steinkellner - Strafzettel aus dem Ausland sind zu zahlen

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06 Dez 15:00 2019 von Redaktion Salzburg Print This Article

Bestätigung Oberösterreichischer Forderung durch EuGH Urteil

In einem neu verkündeten Urteil hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) hervor, dass die Ablehnungsgründe beim Einfordern von Geldstrafen oder Geldbußen streng auszulegen seien. Die Vollstreckung eines ausländischen Strafzettels innerhalb der EU kann somit lediglich in sehr engen Grenzen verweigert werden.

„Mit diesem Urteil werden jahrelange Forderungen aus Oberösterreich endlich gehört. Straf- bzw. Bußgelder die im Zuge von Verkehrssicherheitsmaßnahmen erfolgen sind vom jeweiligen Halter zu begleichen“, fordert Infrastruktur-Landesrat Mag. Günther Steinkellner bereits seit mehreren Jahren.

Anlass für den Fall ist ein Rechtsstreit über die in den Niederlanden gegen einen Polen verhängte Geldbuße. Dieser soll als Halter eines geblitzten Wagens wegen überhöhter Geschwindigkeit 232 Euro zahlen. In den Niederlanden haftet in solchen Fällen der Fahrzeughalter, wenn nichts anderes nachgewiesen wird. In Polen ist dagegen allein der Fahrer verantwortlich. Die Frage ob die Vollstreckung des Strafzettels verweigert werden darf, weil in den Niederlanden nicht ermittelt wurde, wer tatsächlich den Wagen fuhr, wurde verneint.

"Ich trete besonders für die Erleichterung und Vereinfachungen im Bereich der Verwaltungsstrafverfahrens ein. Eine europaweite Regulierung, die den Halter primär zur Begleichung der Bußgelder belangt, ist die korrekte Schlussfolgerung. Bei Nichtbezahlung der Bußgelder würde ein Benutzungsverbot des Fahrzeuges die konsequente Einbringung der Strafbeträge aus dem Ausland darüber hinaus deutlich unterstützen und eine geregelte Einbringung der Geldbuße erleichtern", so Steinkellner, der in einer europaweit einheitlichen Regulierung auch eine Verkehrssicherheitsmaßnahme sieht. Überhöhte Geschwindigkeit ist nach der Unfallursache Ablenkung die zweithäufigste Todesursache im österreichischen Verkehr.


Quelle: Land Oberösterreich



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