Kärnten: Coronavirus - Das sind die Regeln für Schappen, Sternsingen und Almhütten-Miete

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Amt d. Kärntner Landesregierung - Symbolbild
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25 Dez 05:00 2021 von Redaktion Salzburg Print This Article

Gesetzliche Vorgaben im Sinne der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu Bräuchen und Aktivitäten rund um Weihnachten

Klagenfurt (LPD). Am „Tag der Unschuldigen Kinder“, dem 28. Dezember, darf heuer wieder von Haus zu Haus gezogen werden, um mit Zweigenschlägen Glück zu wünschen – Achtung: für Personen ab zwölf Jahren gilt beim „Schappen“ aber eine 2G-Nachweispflicht. „Bitte seid beim Schappen besonders vorsichtig. Achtet auf die eigene Gesundheit und auf die der besuchten Personen“, appelliert Gerd Kurath, der Leiter des Landespressedienstes an die Kinder und deren Begleitpersonen.

Etwas anders ist es beim Sternsingen rund um „Heilige Drei Könige“. Weil es als ehrenamtliche Tätigkeit gilt, ist es einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. „Für die Sternsinger und deren Begleitpersonen gilt demnach eine 3G-Nachweispflicht. Weiters besteht Maskenpflicht, wobei diese bei einem 2G-Nachweis entfallen kann“, so Kurath. Ausnahmen gibt es für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Das Sternsingen ist zudem ein Ausnahmegrund von der Ausgangsbeschränkung. Personen, die zuhause von den Sternsingern besucht werden, benötigen keinen 2G-Nachweis und müssen auch keine Maske tragen.

Für das Mieten von Almhütten in der Wintersaison gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe und somit eine 2G-Nachweispflicht.


Hier nochmal die Regelungen im Detail:

Schappen am 28. Dezember:
• Für Personen ab 12 Jahren gilt beim Schappen eine 2G-Nachweispflicht.
• Für Personen ab 12 Jahren bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist der Ninja-Pass einem 2-G-Nachweis gleichgestellt, sofern die Testintervalle nach der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 eingehalten werden.
• Personen ab dem 12 Lebensjahr, die über keinen 2G-Nachweis oder Ninja-Pass verfügen, ist das Schappen nur eingeschränkt gegenüber Personen aus dem eigenen Haushalt, gegenüber einzelnen engsten Angehörigen oder gegenüber einzelnen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt besteht, möglich.
• Minderjährige bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der 2G-Nachweispflicht befreit.
• Begleitpersonen, welche gegenüber Minderjährigen eine Aufsichtspflicht wahrnehmen, sind von der 2G-Nachweispflicht ausgenommen.

Sternsingen – „Heilige Drei Könige“:
• Sternsingen gilt für die jeweiligen Darsteller als ehrenamtliche Tätigkeit und ist einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. Auch liegt hier ein Ausnahmegrund von der Ausgangsbeschränkung vor.
• Für die Sternsinger und deren Begleitpersonen gilt demnach eine 3G-Nachweispflicht, weiters besteht Maskenpflicht, wobei diese bei einem 2G-Nachweis entfallen kann.
• Für Personen ab 12 Jahren stellt der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einen gültigen 2G-Nachweis dar, sofern die Testintervalle nach der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 eingehalten werden.
• Minderjährige bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der 3G-Nachweispflicht befreit, für sie besteht Maskenpflicht (auch Mund-Nasenschutz möglich), wobei diese bei einem 2G-Nachweis (Ninja-Pass) entfallen kann.
• Personen, die zu Hause von den Sternsingern besucht werden, benötigen keinen 2G-Nachweis und müssen auch keine Maske tragen.


Quelle: Land Kärnten



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