AK-Erfolg gegen A1 – OGH erklärt zahlreiche Vertragsklauseln für rechtswidrig

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Arbeiterkammer Oberösterreich
21 Feb 13:10 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Das jahrelange Engagement der Arbeiterkammer für Kunden/-innen von Telekommunikations-Unternehmen trägt Früchte. Viele strittige Rechtsfragen wurden vor Gericht gebracht und führten zu einer Stärkung der Konsumentenrechte. Zuletzt war die AK Oberösterreich mit einer Verbandsklage gegen A1 Telekom Austria erfolgreich. „Der Oberste Gerichtshof hat viele Vertragsklauseln von A1 für rechtswidrig erklärt. Das bringt den Kunden nachhaltige Verbesserungen“, freut sich AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Die Konsumentenschützer/-innen der AK Oberösterreich haben die Festnetz-Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria unter die Lupe genommen und zahlreiche rechtlich bedenkliche Klauseln entdeckt. Weil A1 zu diesen Vertragsklauseln keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging die AK vor Gericht. Nach einem fünfjährigen Rechtsstreit, der bis zum Europäischen Gerichtshof ging, erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) acht Bestimmungen in den Festnetz-Geschäftsbedingungen von A1 für rechtswidrig.

Gesetzwidrig ist laut OGH eine Klausel, wonach die Zustimmung zu einer Vertragsänderung als erteilt gilt, wenn die Kundin/der Kunde auf ein entsprechendes Schreiben von A1 nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiert („Zustimmung durch Stillschweigen“). Diese Klausel räumte A1 das Recht bestehende Verträge auf diesem Wege in jeder Weise abzuändern.

Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die den Eingang von Kunden-Zahlungen betrifft. Mit dieser Klausel wollte A1 bewirken, dass Zahlungen nicht bereits mit dem Eintreffen am Konto von A1 als geleistet gelten, sondern erst mit der richtigen Zuordnung der Zahlung durch A1.

Weiteres hat der OGH entschieden,

  • dass bei einer Vertragsübertragung (z.B. vom Vater auf den Sohn) auch eine mündliche Zustimmung von A1 bindend ist;
  • dass Grundentgelte bei Kündigung anteilig zurückerstattet werden müssen, wenn sie über das Vertragsende hinaus vorausbezahlt wurden;
  • dass bei nicht fristgerechten Einsprüchen gegen Rechnungen nicht automatisch alle Ansprüche verloren gehen
  • und dass die Mindestvertragsdauer mit Vertragsabschluss und nicht mit der Installation der vereinbarten Leistung beginnt.

In der Frage, ob im Telekommunikationsbereich Entgelte entsprechend einer Verbraucherpreisindex-Klausel erhöht werden können, ohne den Konsumenten/-innen ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen, wurde leider gegen die AK entschieden, die ein solches Kündigungsrecht gefordert hatte. Mit diesem Urteil folgte der OGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der ein solches Kündigungsrecht nicht für erforderlich hält.

In einem weiteren von der Arbeiterkammer Oberösterreich veranlassten Verbandsklageverfahren hat das Handelsgericht Wien entschieden, dass Telekom-Betreiber die im Voraus schon bezahlte SIM/Service Pauschale bei Vertragsbeendigung für das letzte Jahr anteilig zurückbezahlen müssen. „Für die AK ist aber nach wie vor fraglich, ob für solche Pauschalen grundsätzlich entsprechende Leistungen erbracht werden. Wir prüfen daher die Möglichkeit weiterer Verfahren“, erklärt der AK-Präsident.

Zahlreiche Verbesserungen gehen - wie etwa die Abschaffung der Roaminggebühren - auf Regelungen der EU zurück. Der österreichische Gesetzgeber hatte aber in vielen Bereichen die Möglichkeit, von sich aus günstigere Regelungen für Konsumenten/-innen zu schaffen und er hat das auch oft getan. Nun ist eine EU-weite Vereinheitlichung des Telekomrechts geplant. Der AK Präsident fordert, dass es dabei zu keinen Verschlechterungen der Rechte österreichischer Konsumenten/-innen kommt.


Quelle: AKOÖ



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