Wels-Land - Verstöße eines Speditionsunternehmers gegen Arbeitskräfteüberlassungsregeln: Landesverwaltungsgericht reduziert Strafe erheblich

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LVwG Oberösterreich
11 Apr 03:00 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hatte über einen oberösterreichischen Spediteur (Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in der Höhe von 824.250 Euro mit Straferkenntnis verhängt. Vorgeworfen wurde darin im Zusammenhang mit der Beschäftigung von insgesamt 1.099 Personen, dass entgegen den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes bestimmte Unterlagen nicht am Firmensitz zur Kontrolle bereitgehalten wurden. Dagegen erhob der Spediteur Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen sei.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes und der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass das Straferkenntnis abzuändern und die verhängte Strafe maßgeblich zu reduzieren war.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob im Zusammenhang mit der Beschäftigung von LKW-Fahrern des ungarischen Tochterunternehmens eine sogenannte Arbeitskräfteüberlassung an das oberösterreichische Speditions- und (100 %-ige) Mutterunternehmen vorliegt. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich mit Beginn des Jahres 2017 die Rechtslage maßgeblich verändert hat, zumal seither das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Geltung steht und mit ihm die Arbeitskräfteüberlassung neu geregelt wurde. Auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt war jedoch noch das bis dahin geltende Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) anzuwenden.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelte es sich unter Würdigung sämtlicher Umstände des Personaleinsatzes um eine Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG. Da die vorliegende Überlassung nicht bloß vorübergehenden Charakter hatte, war die Entsenderichtlinie darauf nicht anzuwenden.
Von der belangten Behörde wurde für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer eine Strafe verhängt. Bei richtiger Auslegung des zum Vorfallszeitpunkt geltenden AÜG war jedoch für derartige Übertretungen – unabhängig von der Anzahl der überlassenen Personen – eine (einheitliche) Gesamtstrafe zu verhängen. Erst ab dem Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz – in Geltung seit Beginn des Jahres 2017 und noch nicht für Vorfälle davor anwendbar – wäre die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise rechtmäßig. Da der Strafrahmen nach der hier noch relevanten Rechtslage insgesamt zwischen 500 und 5.000 Euro liegt, war unter Berücksichtigung der Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe die Strafe deutlich zu reduzieren und mit 4.000 Euro neu zu bemessen.


Quelle: LVWG



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