Fluggastrechte als Passagier

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Foto: Symbolbild
16 Mär 13:54 2018 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Endlich Urlaub, die Koffer sind gepackt, ab zum Flughafen. Doch dann zeigt sich die bittere Erkenntnis: Der Flug hat einige Stunden Verspätung oder fällt schlimmstenfalls gänzlich aus. Nachfolgend wird erläutert, welche Rechte Fluggäste in diesen Fällen haben.

Fluggastrechte als Passagier durchsetzen

Die Ausweitung der Flugbewegungen und der deutliche Zuwachs an Passagieren haben im Laufe der Jahre zu vielen Verzögerungen oder sogar Flugausfällen geführt. Daher wurden die Fluggastrechte angeglichen. Es gibt für sämtliche Flüge innerhalb der EU hinsichtlich Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderungen klar definierte Regeln. Doch Recht zu haben, heißt nicht automatisch auch, Recht zu bekommen. Unter FlightRight stehen Experten für Fluggastrechte zur Verfügung, die für Pauschalreisende die Entschädigung durchsetzen. Der Anspruch kann in wenigen Minuten kostenlos geprüft werden.

Verspätung des Fluges

Wenn sich der Flug um mehrere Stunden verzögert, muss die Airline bei allen Flügen, die innerhalb der EU starten, die Fluggäste kostenlos mit Speisen und Getränken versorgen. Zudem können auf Kosten der Fluggesellschaft Anrufe, Faxe oder E-Mails getätigt werden. Anspruch besteht bei folgenden Flugstrecken und Verspätungen:

- Strecke bis zu 1.500 Kilometer: mindestens zwei Stunden
- Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer: mindestens drei Stunden
- Flugstrecke mit mehr als 3.500 Kilometern: mindestens vier Stunden

Der Anspruch auf Entschädigung kann bis zu 600 Euro betragen. Wenn sich der Flug um mehr als fünf Stunden verspätet, dürfen Passagiere auf den Flug verzichten, das heißt, ihr Geld für das Flugticket zurück fordern. Startet der Flieger erst am kommenden Tag, muss die Airline ein Hotelzimmer sowie die Fahrt zum Hotel bezahlen.

Fluggastrechte bei einer Annullierung des Flugs

Wird der Flug gestrichen und dem Fluggast wird dies weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug mitgeteilt, muss die Fluggesellschaft folgendes anbieten:

- Ersatzflug, der allerdings zeitlich nah an der Abflugzeit liegt

Die Airline muss für die Versorgung, Telekommunikation und falls erforderlich Unterkunft aufkommen.

- Flug zum späteren Datum und Erstattung des Ticketpreises

Dies gestaltet sich oftmals als kompliziert, da die Fluggesellschaften gern außergewöhnliche Umstände nennen, die häufig jedoch nicht vorliegen.

Der Anspruch auf eine Entschädigung beläuft sich folgendermaßen:

- Flugstrecke bis 1.500 Kilometer: bis 250 Euro
- Mittelstrecke bis 3.500 Kilometer: bis 400 Euro
- Langstrecke ab 3,500 Kilometer. Bis 600 Euro

Die Fluggesellschaft muss schuld sein

Der Grund für die Verspätung, Annullierung oder Umbuchung des Flugs dürfen keine außergewöhnlichen Umstände sein. Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft dafür verantwortlich sein muss. Im Falle eines Terroranschlags oder einer Naturkatastrophe beispielsweise steht somit keine Entschädigung zu. Daher suchen die Airlines gern nach irgendwelchen Gründen, um die Entschädigungen zu vermeiden.

Fazit

Kein Fluggast muss sich heutzutage mehr großartige Verspätungen des Fliegers oder gar Annullierungen gefallen lassen. Hierfür gibt es klare Regelungen, welche Ansprüche in welchen Fällen gelten. Es ist wichtig, sie durchzusetzen. Betroffene Fluggäste sollten sich am Flughafen den Vorfall schriftlich bestätigen lassen, mit einer Begründung, warum sich der Flug verspätet oder ausfällt. Auch sinnvoll sind Namen von Zeugen, vor allem, wenn keine Bestätigung ausgestellt wird, oder das Fotografieren der Anzeigetafel am Flughafen, sowie Belege, beispielsweise von Taxifahrten oder Hotelunterkünften. Fluggesellschaften zahlen nicht immer sofort. Es empfiehlt sich, hartnäckig zu bleiben. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach drei Jahren.



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Chefredakteur von Regionews Vorarlberg

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