Ab 1. April: einige neue "Regeln" für eingetragene Partnerschaften

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Foto: Männer Liebe / Symbolbild
03 Apr 18:49 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Salzburger Standesamt informiert über neue gesetzliche Bestimmungen

Ab dem 1. April gelten in Österreich für die Standesämter einige neue gesetzliche Bestimmungen. Franz Schefbaumer, Leiter des Einwohner- und Standesamts im Magistrat, fasst die wesentlichen Neuerungen zusammen:

Eingetragene Partnerschaften am Standesamt:
Eingetragene Partnerschaften werden künftig auf dem Standesamt begründet und nicht mehr bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Es wird damit – was die Zuständigkeit betrifft – nicht mehr unterschieden zwischen Eheschließung und eingetragener Partnerschaft, auch wenn diese weiterhin so heißt. Außerdem kann – wie bei einer Eheschließung – die Namensbestimmung bereits im Zuge der Verpartnerung erfolgen. Die Partner müssen damit nicht mehr nach der Verpartnerung die Namensänderung separat bei der Bezirksverwaltungsbehörde durchführen.

In der Stadt Salzburg wurden zwischen 2010 bis 2016 jährlich etwa 20 bis 25 eingetragene Partnerschaften begründet; übrigens war das auch bisher schon im Marmorsaal möglich. Man rechnet im Magistrat Salzburg mit einer Steigerung der Zahlen gleichgeschlechtlicher „Hochzeiten“. Denn nunmehr besteht auch für gleichgeschlechtliche Partnerinnen die Möglichkeit, in den exklusiven externen Locations außerhalb des Schlosses Mirabell ihre Partnerschaft zu begründen.

Urkunde für „Sternenkinder“:
Ausstellung von Urkunden über Fehlgeburten (Sternenkinder). Neu ist, dass für Fehlgeburten von Kindern unter 500 Gramm vom zuständigen Standesamt eine Urkunde mit Namen des Kindes ausgestellt werden kann. Vielen Eltern erleichtert das die Verarbeitung des Geschehenen. Notwendig dafür ist eine ärztliche Bestätigung über die Fehlgeburt.

Erleichterungen bei der Erklärung der gemeinsamen Obsorge:
Kindeseltern können die gemeinsame Erklärung der Obsorge nunmehr, außer bei Gericht, bei jedem Standesamt, unabhängig vom Geburtsort ihres Kindes erklären. Bisher war das nur am Standesamt des Geburtsortes möglich.

Namensänderungen:
Bei einer Namensänderung, z. B. durch Eheschließung oder Verpartnerung kann auf Wunsch vom Standesamt eine gebührenfreie Meldebestätigung ausgestellt werden. Der Gang zum Meldeamt entfällt damit.


Quelle: Stadt Salzburg



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