Salzburg: Doppelmandate, Quersubventionierungen und vieles mehr

vonRedaktion International
DEZEMBER 03, 2021

Salzburg

Landesrechnungshof (LRH) prüfte Gesundheitsbeteiligungen der Stadtgemeinde Zell am See

(LK) Die Anzahl der Beteiligungen der Stadtgemeinde Zell am See an Unternehmen im Gesundheitswesen (kurz: Gesundheitsbeteiligungen) verdreifachte sich von 2016 bis Mitte 2021 von vier auf zwölf Beteiligungen. Als Organisationsform wurde ein Konzern mit der Gesundheit Innergebirg GmbH als Muttergesellschaft gewählt - Grund genug für den LRH, um einen Blick hinter die Kulissen zu werfen.

„Aufgrund der Vorherhebungen war für den LRH klar, dass der Fokus der Prüfung jedenfalls auf der Struktur der Unternehmensgruppe, der Rolle des Geschäftsführers sowie der Analyse der Verrechnungen zwischen den Gesellschaften liegen wird“, so der Direktor des Salzburger Landesrechnungshofes, Ludwig F. Hillinger. Als weiterer zentraler Aspekt stellte sich das Fehlen einer Beteiligungsverwaltung in der Stadtgemeinde Zell am See heraus. Der geprüfte Zeitraum umfasste die Jahre 2016 bis 2018.

Struktur der Unternehmensgruppe und Rolle des Geschäftsführers

Für den Direktor des Salzburger Landesrechnungshofes ist eine Holding samt Konzern per se nichts Verwerfliches. Ein Konzern im Eigentum der öffentlichen Hand ist jedoch dann problematisch, wenn in dieser Konstruktion eine Person mehrere Funktionen gleichzeitig ausübt. Dies war bei den Gesundheitsgesellschaften der Fall - soweit dem LRH bekannt, trat dazu bis heute keine wesentliche Änderung ein.

Hillinger: „Dadurch, dass der Geschäftsführer der Muttergesellschaft gleichzeitig die Geschäftsführung in der Mehrheit der Tochtergesellschaften ausübte, waren gesetzliche und satzungsmäßige Kontroll- und Schutzmechanismen faktisch außer Kraft gesetzt. So konnte der Geschäftsführer der Muttergesellschaft sich selbst als Geschäftsführer in den Tochtergesellschaften ernennen und entlasten.“

Zudem besteht nach Ansicht des LRH bei gleichzeitiger Geschäftsführung von gemeinnützigen und gewinnorientierten Unternehmen die Gefahr von Interessenkonflikten. In diesem Zusammenhang weist Hillinger darauf hin, dass es sich bei der Tochtergesellschaft Tauernkliniken GmbH um ein gemeinnütziges Unternehmen handelt, das unter anderem durch eine gesetzliche Abgangsdeckung – das heißt durch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler – finanziert wurde beziehungsweise wird.

Hillinger: „Nicht zuletzt aufgrund dieser Feststellungen fordert der LRH, eine sinnvolle Struktur hinsichtlich der Gesundheitsgesellschaften zu schaffen. Sinnvoll wäre die Struktur dann, wenn die öffentlichen Aufgaben der Tauernkliniken GmbH von den privatwirtschaftlich orientierten Aufgaben der restlichen Gesundheitsgesellschaften bereits auf Gemeindeebene getrennt geführt würden, also zwei Konzerne bestehen. Entsprechende Kontrollsysteme auf Konzernebene sind dabei unerlässlich. Eine Vermengung von Staat und Privat ist zu vermeiden.“

Verrechnungen zwischen den Gesundheitsgesellschaften

Es zeigte sich, dass zwischen den Gesundheitsgesellschaften ein regelmäßiger und umfangreicher Leistungsaustausch stattfand. Dabei stand innerhalb des Konzerns die gemeinnützige Tauernkliniken GmbH als größte Gesellschaft im Mittelpunkt. Diese überließ den verbundenen Unternehmen in wachsendem Ausmaß unter anderem Personal sowie Material und Infrastruktur.

Hillinger: „Der LRH erhob beispielsweise, dass die Tauernkliniken GmbH nicht kostendeckend und fremdüblich an die verbundenen Unternehmen verrechnete. Diese Quersubventionierungen verhalfen im Extremfall Privatpersonen dazu, ihre Gewinne zu Lasten der öffentlichen Hand zu optimieren. Der LRH sieht deshalb dringenden Handlungsbedarf und fordert eine kostendeckende und fremdübliche Verrechnung sämtlicher Leistungen vorzunehmen“.

Beteiligungsverwaltung der Stadtgemeinde Zell am See

Kritisch äußerte sich der LRH auch zum Fehlen einer Beteiligungsverwaltung auf Gemeindeebene. Dies hatte beispielsweise zur Folge, dass die Gemeindeorgane Entscheidungen ausschließlich auf Basis von Informationen des Geschäftsführers treffen konnten und die Umsetzung von Beschlüssen der Generalversammlung nicht überwacht wurde. Der LRH richtet deshalb den dringenden Appell an die Stadtgemeinde Zell am See, eine Beteiligungsverwaltung zu implementieren. „Eigenes unternehmerisches Knowhow würde die Stadtgemeinde von den Informationen des Geschäftsführers unabhängig machen“, so der LRH.

Buchführung und Jahresabschlüsse

Einigen Feststellungen zur Buchführung beziehungsweise den Jahresabschlüssen hielt die geprüfte Stelle das Argument der Unwesentlichkeit entgegen. Hillinger: „Eine vom LRH festgestellte Missachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung wird aber nicht dadurch aus der Welt geschafft, dass Fehler von einem Abschlussprüfer als unwesentlich eingestuft werden.“

Interessante Feststellungen tätigte der LRH auch zu den von der Privatklinik Ritzensee GmbH emittierten Inhabergenussrechten. Der LRH verweist diesbezüglich auf seine Feststellungen im Bericht.

Quelle: Land Salzburg

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