Innsbruck: Wie wird am 14. April gewählt?

vonRedaktion International
APRIL 08, 2024

Foto: A. Steinacker

Wichtige Hinweise für eine gültige Stimmabgabe

Am Wahlsonntag, den 14. April 2024, sind die Wahllokale heuer schon um 7.30 Uhr geöffnet, Wahlschluss ist um 16.00 Uhr. Gewählt werden kann in jenem Wahllokal, in dessen Wählerverzeichnis die WählerInnen eingetragen sind. Insgesamt stehen 43 Wahllokale auf das gesamte Stadtgebiet verteilt zur Verfügung. Eine Übersicht aller Wahllokale sowie ein „Wahllokal- und Wahlsprengelfinder“ ist unter www.innsbruck.gv.at/wahllokale abrufbar.

Amtlichen Lichtbildausweis nicht vergessen!

Im Wahllokal wird die Identität der WählerInnen anhand eines vorzulegenden, amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) überprüft.

Im Anschluss daran erhalten die WählerInnen ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin.

Ausfüllen des Stimmzettels für die Gemeinderatswahl

Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der/die WählerIn wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem der links neben den Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht wird, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe gewählt werden soll.

Vorsicht bei der Vergabe von Vorzugsstimmen

Die WählerInnen können höchstens zwei KandidatInnen der gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem im dafür vorgesehenen Raum (am Gemeinderats-Stimmzettel ganz rechts) deren Namen (am besten Vor- und Nachname) oder Reihungsnummer der Wahlwerberliste eingetragen wird. In jeder Wahlzelle hängt eine Wahlwerberliste bzw. liegt bei der Wahlbehörde eine solche zur Einsichtnahme auf.

Vorsicht geboten ist bei Namensgleichheiten: Falls Verwechslungen mit anderen KandidatInnen derselben Wahlwerberliste (z.B. wegen gleicher Nachnamen) aufkommen könnten, ist ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) hinzuzufügen. Die Eintragung der Vorzugsstimmen ist nur dann gültig, wenn der Wählerwille eindeutig hervorgeht. Ist der Wählerwille nicht klar erkennbar, kann dies unter Umständen zur Ungültigkeit des gesamten Stimmzettels führen.

Ausfüllen des Stimmzettels für die Bürgermeisterwahl

Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche/n WahlwerberIn der/die WählerIn wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem der rechts neben den Namen der WahlwerberInnen vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht wird, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der bzw. die in derselben Zeile angeführte Wahlwerber bzw. Wahlwerberin gewählt werden wollte.

Barrierefrei wählen

Für blinde oder schwer sehbehinderte WählerInnen wird als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts eine Stimmzettel-Schablone zur Verfügung gestellt. WählerInnen mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und WählerInnen mit einer Sinnesbehinderung, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich von einer Person führen und sich bei der Wahlhandlung auch in der Wahlzelle helfen lassen.

Informationen

Alle Informationen für den Wahltag am Sonntag, 14. April 2024, sind unter www.innsbruck.gv.at/wahlen sowie unter https://ls.innsbruck.gv.at/Bürger/Wahlen/Aktuelle-Wahlen abrufbar. KR

Quelle: Stadt Innsbruck

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