Vorarlberg: Weitgehende Öffnungsschritte in vielen Bereichen

vonRedaktion Salzburg
MÄRZ 04, 2022

Foto: Regionews / Symbolbild

Ab Samstag, 5. März 2022, werden weitgehend alle Maßnahmen fallen – Landesregierung begrüßt Öffnungsschritte

Bregenz (VLK) – Landeshauptmann Markus Wallner und Wirtschafslandesrat Marco Tittler begrüßen die ab Samstag 5. März, in Kraft tretenden Öffnungsschritte und bezeichnen die vom Gesundheitsminister erlassene COVID-19-Basismaßnahmenverordnung als wichtigen Schritt. „Aufgrund der deutlichen milderen Omikron-Variante sind die Spitalsbelegungen weiterhin sehr stabil. Deshalb können weitere Öffnungsschritte gesetzt werden“, erklärt Wallner.

Wallner blickt angesichts der weiteren Öffnungsschritte zuversichtlich in die Zukunft: „Auch, wenn wir weiterhin eine gewisse Eigenverantwortung brauchen, sind wir auf einem guten Weg. Allerdings müssen wir weiterhin sehr sorgsam mit dem Virus umgehen und das Pandemiegeschehen stets im Auge behalten.“ Einmal mehr ruft der Landeshauptmann die Bevölkerung auf, sich für die kostenlose Corona-Schutzimpfung anzumelden. „Die Impfung ist und bleibt unser wichtigstes Instrument im Kampf gegen die Pandemie“, so der Landeshauptmann.

Auch Wirtschaftslandesrat Marco Tittler zeigt sich erfreut über die angekündigten Öffnungsschritte: „Die geplanten Öffnungsschritte sind ein richtiger und wichtiger Schritt, um auch den Unternehmen im Land wieder eine Perspektive bieten zu können und eine gewisse Planungssicherheit herzustellen.“

Die wesentlichen Maßnahmen ab dem 5. März im Überblick:

3G-Zutrittsregel:
Die 3G-Regel wird weitestgehend (außer in vulnerablen Bereichen) abgeschafft. Es benötigt in Zukunft daher keinen Nachweis mehr darüber, dass man geimpft, genesen oder getestet ist.

Maskenpflicht:
Eine FFP2-Maskenpflicht besteht neben vulnerablen Settings nur mehr in wenigen Bereichen, wie in geschlossenen Räumen von Kundenbereichen „lebensnotwendiger“ Betriebsstätten (Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken, Postgeschäftsstellen, etc.), in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken und in Taxis, taxiähnlichen Betrieben und Schülertransporten. Eine Maskenpflicht besteht zudem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen zur Religionsausübung, in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und in baulich verbundenen Betriebsstätten (bspw. Einkaufszentren, Markthallen). Bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt gilt die Maskenpflicht an den genannten Orten auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (wie Trennwände oder Plexiglaswände). An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.

Veranstaltungen:
Bei Veranstaltungen gilt keine Personenobergrenzen, Registrierungs- Masken-, Anzeige- und Bewilligungspflicht sowie Sperrstunde mehr. Zudem ist wieder uneingeschränkt die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken erlaubt. Weiterhin verpflichtend sind ein COVID-19-Präventionskonzept und ein COVID-Beauftragter bei Zusammenkünften mit mehr als 50 Personen.

COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept:
Auch in anderen Bereichen benötigt es nach wie vor ein COVID-19-Präventionskonzept und einen COVID-19-Beauftragten. Dies gilt für:
1. Seil- und Zahnradbahnen,
2. Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr,
3. Betriebsstätten mit Kundenbereichen, wie Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe oder Betriebsstätten des Handels,
4. nicht öffentliche Sportstätten,
5. Freizeiteinrichtungen,
6. Kultureinrichtungen,
7. Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern,
8. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
9. Krankenanstalten oder Kuranstalten.

Gastgewerbe/Nachtgastronomie:
Die Nachgastronomie darf wieder öffnen. Es gilt keine Sperrstunde mehr. Es benötigt einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept.

Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe:
In Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Zudem besteht in diesen Einrichtungen die 3G-Regel für Mitarbeiter, Dienstleister, Besucher sowie Begleitpersonen. An Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine FFP2-Maske zu tragen.

Arbeitsplatz:
Die 3G-Regel am Arbeitsplatz entfällt.

Quelle: Land Vorarlberg

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