Kärnten: Coronavirus - 24-Stunden-Betreuung unterliegt neuen Einreisebestimmungen

vonRedaktion Salzburg
DEZEMBER 23, 2021

Amt d. Kärntner Landesregierung - Symbolbild
© LPD Kärnten

Auch für Betreuungskräfte aus dem Ausland gilt die 2G plus-Regel – Ausnahme für den regelmäßigen Pendlerverkehr

Klagenfurt (LPD). Die seit 20. Dezember geltenden verschärften Einreisebestimmungen bringen auch für 24 Stunden-Betreuerinnen und Betreuer Neuerungen. Grundsätzlich gilt die 2G plus-Regel, also geimpft oder genesen plus PCR-Test, auch in diesen Fällen. Eine wichtige Ausnahme betrifft den regelmäßigen Pendlerverkehr. Demnach ist die Einreise von 24h-Betreuerinnen und -Betreuern aus EWR/EU-Staaten sowie Drittstaaten, die nicht als Virusvariantengebiet oder Staat mit hohem epidemiologischem Risiko identifiziert sind, unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

• Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (Pendlerbewegung mindestens einmal im Monat) mit gültigem Impfnachweis oder Genesungszertifikat oder getestet. Dabei muss ein schriftliches Testergebnis über einen negativen Test (PCR-Test: 72h Gültigkeit, oder Antigen-Test: 24h Gültigkeit – kein Test zur Eigenanwendung) bzw. ärztliches Zeugnis mitgeführt werden.

• Einreise aus beruflichen Zwecken (wenn kein Pendlerverkehr): 2G-Nachweis (Impf- oder Genesungsnachweis) und zusätzlich ein negatives PCR-Testergebnis.

• Die Verpflichtung zur Vorlage eines zusätzlichen negativen PCR-Testergebnisses entfällt, wenn ein Nachweis über eine „Booster-Impfung“ vorgewiesen wird.

• Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises entfällt, wenn die Impfung aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht möglich ist oder für Schwangere. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses bleibt jedoch aufrecht.

• Bei Einreise mit einem 2G-Nachweis, jedoch ohne negativen PCR-Test, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Aus der Quarantäne kann man sich mit einem PCR-Test freitesten.

• Die Einreise ohne 2G-Nachweis ist für EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staaten möglich. Hier ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein PCR-Test durchgeführt wird und dieser negativ ist (Tag der Einreise ist Tag null).

• Drittstaatsangehörige 24h-Betreuerinnen und -Betreuer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in EU/EWR-Ländern, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, ist die Einreise untersagt.


Quelle: Land Kärnten

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