Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz: Geplante Novelle darf nicht zu befristeten Mietverträgen führen

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13 Mai 05:00 2019 von Redaktion Salzburg Print This Article

LHStv.in Schaunig: Die neue Formulierung "grundsätzlich unbefristet" birgt Möglichkeit der Befristung - Im gemeinnützigen Bereich ist aber dauerhafte Wohnversorgung für Mieterinnen und Mieter sicherzustellen

Klagenfurt (LPD). "Die geplante Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) birgt etliche Gefahren für Mieterinnen und Mieter. Oft sind es anscheinend sprachliche Kleinigkeiten, die aber massive negative Änderungen nach sich ziehen können", macht Wohnbaureferentin LHStv.in Gaby Schaunig heute, Sonntag, aufmerksam.

So gab es bislang im gemeinnützigen Bereich grundsätzlich keine befristeten Verträge. Die nun in § 8 Abs. 3 WGG aufgenommene Formulierung, Bestandsverträge "grundsätzlich unbefristet" abzuschließen, ist laut Schaunig abzulehnen, da der Gesetzesbegriff zu unbestimmt und unklar ist. "Diese Regelung könnte dazu führen, dass künftig auch gemeinnützige Bauvereinigungen befristete Mietverträge abschließen. Solche befristeten Verträge führen bereits jetzt im Bereich der privaten Wohnungswirtschaft zu massiven Problemen für Mieterinnen und Mietern", warnt Schaunig.

Denn jeder Wohnungswechsel sei mit neuen Kosten verbunden und führe zu einer Unsicherheit hinsichtlich des Fortbestandes eines Mietverhältnisses - insbesondere im gemeinnützigen mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnbau.

"Zielsetzung des Wohnungsgemeinnützigkeitsbereiches und der diesen unterstützenden Wohnbauförderungsgesetze der Bundesländer, ist, eine dauerhafte Wohnversorgung für Mieterinnen und Mieter sicherzustellen", so Schaunig. Diese Zielsetzung werde aber mit der geplanten Novelle des WGG zu großen Teilen außer Kraft gesetzt. Schaunig fordert die Verantwortlichen einmal mehr eindringlich auf, die geplante Novelle noch einmal im Sinne der Gemeinnützigkeit zu überarbeiten.


Quelle: Land Kärnten



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