Wien: Kundmachung der Verordnungen zweier Waffenverbotszonen für Wien

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30 Jän 10:18 2019 von Redaktion Salzburg Print This Article

Waffenverbotszone dient der möglichsten Vorbeugung von gefährlichen An-griffen i.s.d. § 16 SPG. Für die Auswahl eines bestimmtes Ortes für eine Zone sind verschiedene Parameter heranzuziehen, diese beinhalten u.a.: die Anhäufung von tatsächlichen Deliktsbegehungen unter Verwendung von Waffen / Gegenständen, die Anzahl der polizeilichen Interventionen, die Häufigkeit von Sicherstellungen gem. SPG und Waffengesetz, die fachliche Expertise bestimmter Organisationsbereiche der LPD Wien (z.B. Bereitschaftseinheit, WEGA).

Es sind dort laut Gesetz nicht nur Waffen, sondern auch gefährliche Gegenstände verboten – und zwar jene gefährlichen Gegenstände, die 1.) geeignet sind und 2.) den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen (oder Sachen) auszuüben. Diese Formulierung bedeutet kein absolutes Verbot des Betretens einer Waffenverbotszone mit gefährlichen Gegenständen – der Träger eines solchen Gegenstandes muss aber einen nachvollziehbaren, vernünftigen Grund für das Mitführen vorbringen können (z.B. unmittelbare Berufsausübung).


Quelle: LPD Wien



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