Wenn Wertvolles im Boden schlummert
Tipps und Regelungen für den Umgang mit archäologischen Funden
(HP) Wertvolle Objekte umgeben uns beinahe überall im Boden. Wie aber ist mit diesen Spuren der Vergangenheit umzugehen, wenn diese bei Bauarbeiten, beim Umgraben im Garten oder beim Pflügen am Feld zutage treten? Wem ist der Fund zu melden? Was darf behalten werden? All diese Fragen beantwortet die neue Broschüre „Archäologisches Erbe – Was tun?“.
„Pro Jahr verzeichnen das Bundesdenkmalamt und die Landesarchäologie rund 20 Fundmeldungen. Dies ist nur ein Bruchteil dessen, was wirklich entdeckt wird. Archäologische Fundstellen und Objekte sind wertvolle Zeit- und Geschichtsdokumente, die viel über die regionale Entwicklung verraten können. Diese Broschüre will bewusstmachen und aufklären“, betonte Landeshauptmann-Stellvertreter Heinrich Schellhorn, zuständig für kulturelles Erbe, gestern bei der Präsentation in Tamsweg. Gemeinsam mit dem Kulturreferenten haben Archäologen, Denkmalpflege- und Museumsexpertinnen und –experten Fragen der Lungauerinnen und Lungauer dazu beantwortet.
Es besteht Meldepflicht
Egal ob Münzen, Schmuck, Gefäße, Werkzeuge, Waffen oder auch Bruchstücke davon – nicht nur Fachleute beschäftigen sich mit archäologischen Gegenständen. Auch beim privaten Hausbau, bei landwirtschaftlichen Arbeiten oder bei einem Spaziergang können jahrtausendealte Gegenstände auftauchen. Dann stellt sich die Frage: Was tun? Hier gilt zu allererst: Zufällig gemachte Funde sind dem Bundesdenkmalamt, einem Museum oder der Polizei zu melden. Nach geltendem Recht gehören diese zur Hälfte der Person, die sie gefunden hat, und zur Hälfte der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Dasselbe gilt übrigens auch für Funde in Flüssen, Seen oder im alpinen Gelände.
„Schatzsuche“ ist kein Kavaliersdelikt
Was viele nicht wissen: „Schatzsuche“ ist kein Kavaliersdelikt. Aktiv nach Bodenfunden zu suchen, etwa mit einem Metallsuchgerät, und sie danach auszugraben, ist ohne Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nicht erlaubt. Ebenso ist es verboten, dies ohne Einverständnis der Grundeigentümer zu tun. Auf denkmalgeschützten Flächen ist bereits die Suche, auch ohne Bodeneingriff, verboten.
Grundeigentümer müssen zustimmen
Wenn Keramikscherben, Steingeräte oder andere Gegenstände gut sichtbar an der Oberfläche liegen, dürfen sie aufgehoben werden, sofern der Grundeigentümer dies erlaubt. Danach gilt selbstverständlich die Meldepflicht. Die Lage der Fundstelle sollte dokumentiert werden, zum Beispiel mit einer Skizze, einem Foto oder GPS-Koordinaten.
Quelle: Land Salzburg