Tirol: Vorgaben für Kinder- und Jugendarbeit während dem „Lockdown“

Slide background
Tirol

03 Nov 23:00 2020 von Redaktion Salzburg Print This Article

Beratungs- und Informationsarbeit wird weitergeführt, keine Veranstaltungen

Seit heute, Dienstag, gilt in ganz Österreich die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes. Die Regelungen der Bundesregierung haben auch Auswirkungen auf die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit sowie den Betrieb in den Tiroler Jugendzentren und Einrichtungen der Mobilen Jugendarbeit. Erlaubt bleiben Leistungen wie pädagogische Gespräche und die Beratungs- und Informationsarbeit für Kinder und Jugendliche. Nicht möglich sind laut Bundesverordnung und dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend diverse Veranstaltungen, wie beispielsweise Gruppenstunden, Heimabende, Ausflüge, Auftritte, Feste oder Ferienlager.

„Es liegen herausfordernde Tage und Wochen vor uns, insbesondere auch für unsere Jugend. Ich appelliere an alle Familien, Kinder und Jugendlichen, durchzuhalten. Gemeinsam müssen wir alle als Gesellschaft einen Beitrag leisten, damit unser Gesundheitssystem nicht überfordert wird. Wenn wir zusammenhalten, können wir das auch schaffen“, betont Familien- und Jugendlandesrätin Patrizia Zoller-Frischauf. Die Eindämmung des Coronavirus stehe im Vordergrund. Gleichzeitig sei es wichtig, Kindern und Jugendlichen die gewohnte jugendgerechte Betreuung weiterhin bestmöglich anzubieten – vermehrt auch wieder online und telefonisch, wie während des ersten „Lockdowns“. „Das ist zuletzt deshalb geboten, um die Eltern zu entlasten“, so die Landesrätin.

Die Verordnung des Bundes enthält Hygiene- und Sicherheitsvorgaben für Einrichtungen und Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, um den Betrieb in Zeiten des Coronavirus aufrechtzuerhalten. „Die Vorgaben des Bundes sind einzuhalten – dabei muss jeweils mit Augenmaß agiert und auf die unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten reagiert werden, damit sich die Jugendlichen auch in diesen Zeiten so wohl wie möglich fühlen“, sagt LRin Zoller-Frischauf.

Es gelten folgende Vorschriften:

  • Eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht für Jugendliche und JugendarbeiterInnen – davon ausgenommen sind öffentliche Orte im Freien
  • Ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
  • Pro anwesender Person muss eine Mindestfläche von 10 m² zur Verfügung stehen – dementsprechend soll sich jeweils nur eine bestimmte Anzahl an Personen gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten

Quelle: Land Tirol



  Markiert "tagged" als:
  Kategorien:
Redaktion Salzburg

Redaktion Tennengau

Weitere Artikel von Redaktion Salzburg