Österreich: Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Verfahren des dritten Tatverdächtigen im Mordfall an einer Minderjährigen

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© Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
05 Jul 13:13 2021 von Redaktion International Print This Article

Asylverfahren von BFA negativ entschieden – Beschwerdeverfahren vom BVwG wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt

Wien (OTS) - Aufgrund der medialen Berichterstattung in Bezug auf das Verfahren eines dritten bereits in Untersuchungshaft befindlichen Tatverdächtigen im Mordfall an einer Minderjährigen besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nimmt dazu wie folgt Stellung:

Die Prüfung jedes Asylverfahrens erfolgt im Rahmen eines umfassenden, individuellen Ermittlungsverfahrens vor dem BFA. Das Ziel des Asylverfahrens ist es, zu klären, ob die Voraussetzungen für internationalen Schutz gegeben sind oder nicht. Die Prüfung des Schutzvorbringens erfolgt dabei unter Einhaltung aller völker- und europarechtlichen sowie nationalen Vorgaben. Wir können versichern, dass es in jedem Einzelfall zu einer sehr genauen und objektiven Prüfung des relevanten Sachverhaltes kommt. Aktuell liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylverfahren nach Anträgen auf internationalen Schutz vor dem BFA bei zirka 3 Monaten.

Im konkreten Fall stellte S. im Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach umfassender Prüfung erließ das BFA im Februar 2018 einen vollinhaltlich negativen Bescheid, da keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte. Automatisch mitgeprüft wurden auch subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Für beides lagen die Voraussetzungen nicht vor. Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung für zulässig. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zu diesem Zeitpunkt lag keine strafrechtlich relevante Verurteilung vor.

Im März 2018 erhob S. Beschwerde gegen den Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses lud im September 2019 zu einer Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien.

Im November 2019 wurde S. in die Justizanstalt St. Pölten eingeliefert und ein Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen. Das BFA informierte das BVwG im Dezember 2019 nachweislich über die Straffälligkeit des Fremden. Damit wären die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 iVm 3 Z 2 Asylgesetz vorgelegen, ein sogenanntes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einzuleiten und das Verfahren ab diesem Zeitpunkt aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der beschleunigten Durchführung schnellstmöglich, aber längstens binnen 3 Monaten zu führen.

Im Mai 2020 wurde S. rechtskräftig wegen Körperverletzung, versuchte schwerer Nötigung sowie Nötigung zu einer geschlechtlichen Handlung vom Landesgericht St. Pölten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Da der unbedingte Teil der Haftstraße – 6 Monate – zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen war, wurde S. noch am selben Tag aus der Haft entlassen. Eine Bewährungshilfe für die bedingte Haft wurde angeordnet.

Im September 2020 stellte das BVwG das Beschwerdeverfahren von S. aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein. Wenige Tage später wurde S. im ZMR gemeldet. Ein eingestelltes Verfahren ist gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Das wäre in diesem Fall durch die aufrechte ZMR-Meldung möglich gewesen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.



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