Skifahren im Wald: besondere Rücksicht ist geboten

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Foto: Almgemeinschaft Gamering
07 Jän 17:00 2019 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Die Ausübung von Wintersport im Wald erfordert besondere Rücksichtnahme durch Sportbegeisterte

Weiß verschneite Landschaften locken Wintersportbegeisterte in die Natur. Zahlreiche Alpinskifahrer, Tourengeher und Schneeschuhwanderer sind dabei auch in oder neben heimischen Wäldern unterwegs. „Schon allein der Schutz der Natur gebietet besondere Rücksichtnahme auf Pflanzen und Tiere im Wald. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nicht jedes Verhalten im Wald erlaubt ist“, erläutert dazu Franz Reisecker, Präsident der Landwirtschaftskammer OÖ.

Auch wenn zahlreiche Wintersportgebiete im Nahbereich von Wäldern angelegt sind, ist die Benutzung von Waldflächen zur Sportausübung nur in eingeschränktem Maß zulässig. Zwar gilt das (in § 33 Abs. 1 ForstG) normierte allgemeine Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken auch im Winter, doch sind zum einen schon von Gesetzes wegen bestimmte Waldflächen davon ausgenommen (§ 33 Abs. 2 ForstG) und zum anderen ist nicht jedes Verhalten vom Betretungsrecht zu Erholungszwecken erfasst.

Waldflächen, für die ein behördliches Betretungsverbot besteht, wie etwa bei der Bannlegung von Wäldern für besondere Schutzzwecke, sind genauso vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen wie Waldflächen mit bestimmten forstbetrieblichen Einrichtungen, wie etwa Holzlager-, Material- und Gerätelagerplätze. Da Forstleute gerade im Winter häufig mit Holzschlägerungsarbeiten beschäftigt sind, können Waldbesitzer aber auch darüber hinaus während der Holzerntearbeiten ein befristetes forstliches Sperrgebiet ausweisen. Hierzu ist eine Kennzeichnung mittels Hinweistafeln erforderlich, um einer allfälligen Gefährdung Dritter vorzubeugen. Zusätzlich ist außerdem der Zeitraum der Sperre (im Bedarfsfall bis zu vier Monate) anzugeben. „Schließlich sind auch Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen vom allgemeinen Betretungsrecht des Waldes ausgenommen, solange der Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat. Damit soll einer möglichen Gefährdung der forstlichen Bestandsentwicklung Einhalt geboten werden“, erläutert Präsident Reisecker.

Aber auch auf den sonst grundsätzlich zugänglichen Waldflächen ist nicht jedes Verhalten gesetzlich gedeckt. Schneeschuhwandern ist Freunden des Wintersports genauso wie das Skilanglaufen ohne gespurte Loipen und unter Anwendung der gebotenen Vorsicht zwar grundsätzlich erlaubt, doch bedarf das Anlegen oder die Benutzung von Loipen der Zustimmung des Waldeigentümers. Ähnliches gilt auch für Rodeln und Bobfahren im Wald, selbst wenn es auf Forststraßen und sonstigen Waldwegen erfolgt, denn auch hier ist die Einwilligung des Waldeigentümers oder des Erhalters der Forststraße nötig. Damit soll zugleich auch tunlichst verhindert werden, dass es zu Unfällen im Zusammenhang mit allfälligen Waldarbeiten kommen kann.

Das Abfahren mit Skiern ist im Wald im Bereich von Aufstiegshilfen (Skilifte, Seilbahnen u.a.) nur auf markierten Pisten oder auf Skirouten gestattet. Unter der Bezeichnung „Bereich von Aufstiegshilfen“ ist jener Bereich zu verstehen, der von der Bergstation der Aufstiegshilfe erreicht werden kann, ohne dass ein Fußmarsch von zumindest dreißigminütiger Dauer in Kauf genommen werden muss, jedenfalls aber ein Bereich von 500 Metern zu beiden Seiten der Aufstiegshilfe, Piste oder der markierten Abfahrten. Tourengehern, die sich abseits besagter Aufstiegshilfen bewegen und damit auch weitaus weniger häufig zu Tal fahren als klassische Liftbenützer, ist die Abfahrt durch den Wald gestattet, allerdings nur soweit als dieser nicht von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen ist.

Aber selbst bei zulässigen Abfahrten durch den Wald ist entsprechende Rücksicht geboten, zum einen auf das Wild als Bewohner des Lebensraumes Wald und zum anderen auf den Bewuchs, denn Pflanzen können durch Skikanten oder mit Stöcken verletzt, Jungpflanzen in Hanglagen sogar entwurzelt werden. Allfällige Schäden können dabei nicht nur zulasten des betroffenen Waldeigentümers gehen, sondern auch die essentielle Schutzfunktion des Waldes gerade in Gebirgsregionen mindern.

„Ein möglichst schonender Umgang mit den Ressourcen der Natur dient nicht nur dem unmittelbaren Umweltschutz, sondern gewährleistet auch den Erhalt nachhaltiger Nutzungsmöglichkeiten des Waldes als Schutz- und Erholungsraum“, betont Reisecker abschließend.


Quelle: Landwirtschaftskammer Oberösterreich



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Chefredakteur von Regionews Vorarlberg

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