Novelle des Steiermärkischen Jugendgesetzes

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Das Jugendgesetz soll junge Menschen vor möglichen Gefährdungen schützen. Ab Jänner 2019 gibt es etliche Neuerungen.
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01 Jän 12:00 2019 von Redaktion Salzburg Print This Article

Thema des Monats - Jänner 2019

Das Steiermärkische Jugendgesetz beinhaltet eine Reihe von Regelungen und Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen. Neben diesen Regelungen sind aber vor allem eine bewusste und verantwortungsvolle Erziehungsarbeit, die Vorbildwirkung der Erziehungsberechtigten und das Begleiten der eigenen Kinder während des Heranwachsens von grundlegender Bedeutung.

Mögliche Gefährdungen des Entwicklungsprozesses junger Menschen kommen aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen.

Unabhängig davon, ob es sich um Gefährdungen im Alkohol-, Tabak- oder Drogenkonsum handelt, ist es äußerst notwendig, dass Kinder und Jugendliche während des Heranwachsens gute, präventiv wirksame Bedingungen erhalten, damit sie möglichen Gefährdungen gewachsen sind und diesen gut entgegentreten können.

Ein allgemeiner Appell an unsere Gesellschaft wäre, dem Thema Alkohol und Rauchen nicht so viel Platz zu geben, denn Jugendschutz ist auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, zu der alle beteiligten Sozialisationsinstanzen aufgerufen sind, ihren Beitrag zu leisten.

Jugendschutz kann nur dann funktionieren, wenn 3 Säulen gleich stark ausgeprägt sind:

  • Bewusste und verantwortungsvolle Erziehungsarbeit der Erziehungsberechtigten
  • Strenge Alterskontrollen durch Wirtschaftsbetriebe
  • Förderung der Eigenverantwortung der Jugendlichen

Mit 1. Jänner 2019 tritt die umfassende Steiermärkische Jugendgesetz-Novelle in Kraft, die folgende Änderungen bzw. Neuheiten vorsieht:

1. Anhebung des Altersgrenzen beim „Rauchen“

Das Rauchalter wird vom vollendeten 16. Lebensjahr auf das vollendete 18. Lebensjahr hinaufgesetzt und gilt nicht nur mehr für Tabakerzeugnisse, sondern für alle Erzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (somit auch E-Zigaretten, E-Shishas usw.). Für rauchende Jugendliche, die mit Inkrafttreten der Novelle am 1. Jänner 2019 bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, gibt es keine Übergangs- bzw. Schonfrist!! Durch begleitende Maßnahmen sollen diese Jugendlichen unterstützt werden, mit dem „Rauchen" aufzuhören.

2. Verlängerung der Ausgehzeiten für Jugendliche

Bisher durften Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 Uhr bis 21 Uhr ausbleiben, so ist es ihnen ab 1. Jänner 2019 gestattet, bis 23 Uhr auszubleiben. Bzw. durften Jugendliche bisher vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 2 Uhr ausbleiben, so können sie zukünftig bis 1 Uhr ausbleiben. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Jugendliche auch schon im Rahmen der bestehenden Rechtslage ohnehin unbegrenzt ausbleiben. Auch wenn das Gesetz einen großzügigen Rahmen vorgibt, haben die Eltern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr das diesbezügliche „letzte Wort" und können ihren Kindern vorgeben, wie lange sie wirklich ausbleiben dürfen. Der gesetzlich vorgegebene Rahmen darf von den Eltern aber nur eingeschränkt und nicht weiter ausgedehnt werden.

3. Aufenthaltsverbote

Neue Aufenthaltsverbote wird es dahingehend geben, dass sich Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht in Lokalen oder bei Veranstaltungen aufhalten dürfen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung, zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt (gemeint sind vor allem 1-Euro-Parties, Flatrate-Parties, Pinkel-Parties udgl.).

4. Einschränkung des Konsums von nicht gebrannten alkoholischen Getränken für Jugendliche

Zukünftig dürfen Jugendliche zwischen dem vollendeten 16. und vollendeten 18. Lebensjahr alkoholische Getränke (wie Bier, Wein, Sekt/Champagner/Prosecco, Sturm und Most) nur mehr in dem Ausmaß konsumieren, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt. Sollte eine augenscheinliche Beeinträchtigung vorliegen, kann die Polizei im Verdachtsfall Alkotests durchführen. Bei Verweigerung erfolgt automatisch eine Anzeige!!

Spirituosen (wie Wodka, Whiskey, Rum, Gin, Tequila, Bacardi und ähnliche Getränke) sind nach wie vor erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erlaubt; auch Aperol sowie Alkopops zählen zu diesen Getränken, da sie gebrannten Alkohol beinhalten.

5. Ausweis

Ab 1. Jänner 2019 müssen Jugendliche, die alkoholische Getränke oder Tabak- und verwandte Erzeugnisse erwerben wollen, unaufgefordert ihren Ausweis beim Kauf vorzeigen.

6. Harmonisierung des Jugendschutzes

Der Jugendschutz fällt zwar nach wie vor in den Kompetenzbereich der Länder, es wird aber bis spätestens März 2019 zu den Bereichen „Alkohol", „Tabak- und verwandte Erzeugnisse" sowie „Ausgehzeiten" großteils einheitliche Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern geben.




Quelle: Stadt Graz



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