Neue Regelung für AnwohnerInnen-Parkzonen macht Ausweitung möglich

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Foto: Parken / Symbolbild
28 Nov 14:27 2018 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Bessere Nutzungsmöglichkeit erleichtert es Sozialdiensten und Handwerkern, zu ihren KundInnen zu kommen

Mit 1. Dezember 2018 treten neue Regelungen für die AnwohnerInnen-Parkzonen in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist es auch Betrieben und sozialen Diensten möglich, diese Parkplätze zeitlich eingeschränkt zu nutzen. Von Montag bis Freitag (werktags) dürfen deren Fahrzeuge von 8 bis 16 Uhr in den Parkzonen abgestellt werden. Voraussetzung dafür sind eine Ausnahmebewilligung der Abteilung für Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65) und ein Parkchip für Betriebe, sofern deren Betriebssitz im jeweiligen Bezirk liegt. Diese Ausnahme gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Kfz-Werkstätten sowie deren KundInnen, allerdings müssen solche Unternehmen eine Tages- oder Wochenpauschalkarte hinter der Windschutzscheibe einlegen, um die Entrichtung der Kurzparkzonengebühr zu belegen.

Erleichterungen auch für Handwerksbetriebe und soziale Dienste

Auch Betriebe, die nicht im jeweiligen Bezirk ansässig sind, können die AnwohnerInnen-Parkzonen zeitlich eingeschränkt nutzen. Sie müssen ebenfalls über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfügen und zusätzlich zum aufgeklebten Parkchip eine Tages- oder Wochenpauschalkarte als Nachweis über die entrichtete Kurzparkzonengebühr einlegen. Diese Möglichkeit ist besonders für Handwerks- und Servicebetriebe vorteilhaft, da sie weniger Zeit für die Parkplatzsuche aufwenden müssen und so rascher bei ihren Kundinnen und Kunden sein können. Die gleiche Regelung gilt auch für soziale Dienste des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannte Einrichtungen. Die Bewohnerinnen und Bewohner eines Bezirks profitieren von diesen Neuerungen, da die Servicedienste schneller bei ihnen sind. Kleintransporteure können ebenfalls in den AnwohnerInnen-Parkzonen ihre Fahrzeuge werktags von 8 bis 16 Uhr abstellen, sofern sie ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und die entsprechende Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Kennzeichentafel muss in diesem Fall mit der Buchstabenfolge „KT“ enden.

Neue Zusatztafel bei den Verkehrszeichen

Die AnwohnerInnen-Parkzonen sind weiterhin mit den Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ sowie „Anfang“ und „Ende“ gekennzeichnet. Neu ist die Zusatztafel mit dem Schriftzug „Anwohnerparken….Bezirk lt. Amtsblatt Wien 41/2018“, der jeweilige Bezirk wird auf der Zusatztafel ebenfalls ausgewiesen. Die Regelungen gelten auch für AnwohnerInnen-Parkzonen, die in Überlappungszonen von zwei Bezirken liegen. Einspurige Kraftfahrzeuge können weiterhin nicht in den AnwohnerInnen-Parkzonen abgestellt werden, da diese Fahrzeuge keine Kurzparkzonengebühr entrichten brauchen und daher auch kein Parkpickerl bekommen. AnwohnerInnnen-Parkzonen sind gleichzeitig auch allgemeine Behindertenparkzone.

Alle Informationen im Detail sowie den Originaltext der Verordnung gibt es unter www.parken.wien.at


Quelle: Stadt Wien



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