Neue Regeln für HundehalterInnen

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19 Nov 04:00 2019 von Redaktion Salzburg Print This Article

Änderung des Landespolizeigesetzes vor Beschlussfassung im Tiroler Landtag

Mit dem tirolweit einheitlichen Vollzug von Leine und Maulkorb soll der „Fleckerlteppich“ an einzelnen Gemeinderegelungen künftig der Vergangenheit angehören – die Änderung des Landespolizeigesetzes steht vor der Beschlussfassung im Tiroler Landtag. An öffentlichen Orten im Ortskern und Wohngebiet müssen HundehalterInnen ihre Vierbeiner künftig mit Leine oder mit Maulkorb führen. Zudem gilt bei größeren Menschenansammlungen, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, die Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde-NeueinsteigerInnen müssen dann bei der erstmaligen Anmeldung eines Hundes Grundkenntnisse in der Hundehaltung nachweisen.

Die neuen Regelungen ließ die zuständige Landesrätin Patrizia Zoller-Frischauf in den vergangenen Monaten erarbeiten, im Oktober beschloss die Tiroler Landesregierung die Gesetzesnovelle. Vorgesehen war im Erarbeitungsprozess neben einer ausführlichen Begutachtungsphase auch ein abschließender runder Tisch Ende September 2019 mit ExpertInnen aus den Bereichen Sicherheit, Gemeinden, Hundehaltung und Tierschutz, bei dem alle Gesetzesänderungen noch einmal besprochen wurden und es keine Einwände mehr gab.

Ausgewogenes Gesetz erarbeitet

„Mit den neuen Regelungen zur Hundehaltung wollen wir Unfällen und Beißsituationen bestmöglich vorbeugen. Dazu braucht es die gesetzlichen Nachschärfungen und vor allem die Aufklärung der Hundehalterinnen und Hundehalter“, betont LRin Zoller-Frischauf. In Summe sei ein ausgewogenes Gesetz entworfen worden, das mehr Sicherheit für Mensch und Hund gewährleistet und auch die Interessen des Tierschutzes wahrt. „Die Leinen- und Maulkorbpflicht gilt nur eingeschränkt und ist dort gerechtfertigt – verantwortungsbewusste Hundehalterinnen und Hundehalter vermeiden die Mitführung ihres Vierbeiners bei großen Menschenansammlungen ohnehin im Sinne des Tieres“, erklärt die Landesrätin.

Im Gesetz wird auch festgeschrieben, dass ein Maulkorb immer den tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat. Darüber hinaus steht es den Gemeinden frei, per Verordnung Hundefreilaufzonen auszuweisen. Von der Leinen- und Maulkorbpflicht ausgenommen sind Rettungs-, Therapie-, Assistenz-, Dienst- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung.


Quelle: Land Tirol



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