Linz: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt Entlassung eines Schuldirektors

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LVwG Oberösterreich
21 Jun 16:48 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Disziplinarstrafe der Entlassung mit Bescheid ausgesprochen. Dem Schulleiter wurde darin - neben drei weiteren Dienstrechtsverletzungen - vor allem die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 zur Last gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Direktor Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begehrte dessen Abänderung im Wesentlichen dahingehend, dass er von sämtlichen disziplinarrechtlichen Vorwürfe freigesprochen oder gegen ihn zumindest eine gelindere Disziplinarstrafe verhängt werde.

Das Landesverwaltungsgericht war bereits mit einer Beschwerde des Schulleiters gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarverfahrens befasst, welcher mit Erkenntnis vom 8. Februar 2017, LVwG-950083, bestätigt wurde. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen außerdem drei vorangehende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (vom 01.10.2014, LVwG-950019, vom 07.03.2016, LVwG-970005 sowie vom 13.01.2017, LVwG-950082).

Auf Basis der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten und der durchgeführten umfangreichen öffentlichen mündlichen Verhandlung, kam das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Entlassung zu bestätigen war.

In seiner Begründung wies das Landesverwaltungsgericht zum schwerwiegendsten Vorwurf der ungerechtfertigten Dienstabwesenheit vorweg auf die dienstrechtlichen Bestimmungen hin, wonach ein Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben worden zu sein, verpflichtet ist, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Unbestritten war der Beschwerdeführer seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 bis dato zur Erfüllung seiner Leitungsfunktion an seiner Volkschule physisch nicht präsent. Zudem konnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe die vorgeworfene Abwesenheit weder rechtfertigen noch entschuldigen.

Darüber hinaus stellte das Landesverwaltungsgericht noch drei weitere Dienstvergehen als zu Recht bestehend fest.

Zur verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung hielt das Landesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass diese als „ultima ratio“ aufgrund der Dauer und der Vehemenz der festgestellten Dienstpflichtverletzungen sowie des hohen Grades des Verschuldens und der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers gerechtfertigt war. Private und wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers werden dabei von den öffentlichen Interessen an der Disziplinarstrafe überwogen.

Der genaue Wortlaut der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes (www.lvwg-ooe.gv.at) zur Zahl LVwG-950093 abrufbar.


Quelle: LVwG Oberösterreich



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