Kinderbetreuung bei getrennt lebenden Eltern
Aufgrund der derzeitigen behördlichen Ausgangsbeschränkung sollte - außer in Ausnahmefällen - das Kind jedenfalls im Haushalt jenes Elternteils bleiben, in dem es derzeit betreut wird.
Diese Betreuungssituation sollte - auch entgegen gerichtlicher oder selbst vereinbarter Kontaktrechtsregelungen - jedenfalls bis Ende der Ausgangsbeschränkung aufrecht bleiben.
Kein Wechsel des Haushalts
Wir raten somit dringend davon ab, dass Kinder während der Ausgangsbeschränkung von einem Haushalt in den des anderen Elternteils wechseln - zum Wohle des Kindes und des derzeit nicht betreuenden Elternteiles.
Ausnahme: die weitere Betreuung ist dem Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, nicht mehr möglich. Mögliche Gründe dafür:
- Arbeit außer Haus
- Krankheit
- Betreuungspflichten von pflegebedürftigen Eltern
Bleiben Sie in Kontakt
Auch wenn derzeit keine persönlichen Kontakte möglich sind, ist es umso wichtiger in einer anderen Form mit Ihren Kindern in Kontakt zu bleiben: beispielsweise via Telefon, Skype, WhatsApp.
Quelle: Stadt Graz