Informationen der Polizei zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zum Jahreswechsel

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Foto: Feuerwerk / Symbolbild
17 Dez 15:13 2018 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Die Landespolizeidirektion Tirol weist darauf hin, dass die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und zudem Belästigungen Dritter mit sich bringen kann. Vor allem ruhebedürftige Mitbürger und Tiere werden durch das Verwenden solcher Artikel beeinträchtigt.
Der Gesetzgeber hat daher im Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010) umfangreiche Beschränkungen hinsichtlich Besitz, Überlassung und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen erlassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist, sofern nicht vom Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen wurden. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung jeglicher pyrotechnischer Gegenstände innerhalb und in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten.
Unabhängig von den genannten Verboten der Verwendung an bestimmten Orten sind folgende Verbote zu berücksichtigen:
Ebenfalls verboten ist das gemeinsame Zünden von Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2. Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 PyroTG 2010 i.d.g.F. fallen – also Knallkörper der Kategorie F2, die als Haupteffekt die Knallwirkung haben (Blitzknallsatz), sind bereits seit 04.01.2016 verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver. Nicht davon betroffen sind zB pyrot. Gegenstände mit Pfeifsätzen.
Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des Besitzes, der Verwendung und der Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen die Altersbeschränkungen gemäß § 15 PyroTG 2010.

Einteilung:
• Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich, sofern in der Bedienungsanleitung vorgesehen (z.B. Feuerwerksscherzartikel) - Ab 12 Jahre

• Kategorie F2 : Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung im Freien vorgesehen. Frei erwerbbare (Altersbeschränkung) Knallkörper, Raketen - Ab 16 Jahre

• Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen - Ab 18 Jahre und
Bewilligung

• Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen - Ab 18 Jahre und
Bewilligung

Sämtliche Übergangsfristen gemäß Pyrotechnikgesetz 2010 sind zum 04. Juli 2017 abgelaufen. Daher kann es sich bei allen Produkten der verschiedenen Kategorien nur noch um pyrotechnische Gegenstände handeln, die dem 2. Hauptstück (Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung) des Pyrotechnikgesetzes 2010 entsprechen. Gemäß § 32 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010 ist der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die vor allem § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 Pyrotechnikgesetz 2010 nicht entsprechen, verboten.

Sämtliche pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 haben jedenfalls
• eine Angabe über die Klasse oder Kategorie,
• Bezeichnung, Name, Typ,
• eine Gebrauchsanweisung sowie
• eine Altersbeschränkung

in deutscher Sprache aufzuweisen. Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ohne Kennzeichnung (illegal eingeführt oder selbst hergestellt) sind verboten. Auf die Gefahren der Verwendung von nicht gekennzeichneten oder selbst hergestellten Feuerwerksartikeln wird besonders hingewiesen.

Die missbräuchliche Verwendung ist gem. § 40 PyroTG 2010 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.


Zusatz:
Sofern einzelne Bürgermeister Verordnungen erlassen haben, können diese auf der Internetseite https://www.tirol.gv.at/ - Bezirke/Gemeinden - abgerufen werden. Gegenwärtig sind keine Verordnungen erlassen.


Quelle: LPD Tirol



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