Heizkostenzuschuss in Kärnten mit Pensionisten-Erhöhung
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LHStv.in Prettner: Kärnten bei Höhe des Heizzuschusses österreichweit an dritter Stelle - heuer zusätzliche Anhebung der Einkommensgrenze für Pensionisten - Antragstellung bis 28. Feber möglich
Klagenfurt (LPD). "7.101 Anträge sind seit 1. Oktober eingegangen, womit wir im Schnitt der vergangenen Jahre liegen. Bis 28. Feber ist eine Antragstellung noch möglich", informiert Sozialreferentin LHStv.in Beate Prettner heute, Montag, über den aktuellen Stand beim Heizkostenzuschuss. "In der vergangenen Heizperiode hat das Land Kärnten für diese Unterstützungsmaßnahme 2,88 Millionen Euro ausbezahlt. Profitiert haben davon 18.471 Kärntner", so Prettner. Kärnten liege bei der Höhe des Zuschusses österreichweit gesehen an dritter Stelle. "Trotzdem haben wir zum einen die Einkommensgrenzen weiter angepasst - und zwar um 2,6 Prozent - und zum anderen haben wir speziell für alleinstehende Pensionisten eine neue, großzügige Einkommensvariante installiert. Diese liegt um mehr als 100 Euro über dem ‚Normalwert‘ - das heißt, es werden dadurch mehrere Hundert Betroffene zusätzlich profitieren", betont die Sozialreferentin.
Um den großen Heizzuschuss (180 Euro) zu erhalten, können Alleinstehende und Alleinverdienende über 885,47 Euro an monatlichem Nettoeinkommen verfügen. Für Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen beträgt die Einkommensgrenze 1.327,67 Euro. Für den kleinen Heizzuschuss (110 Euro) wurden die Einkommensgrenzen mit 1.099,24 Euro bzw. mit 1.511,45 Euro festgesetzt. Die für alleinstehende Pensionisten neu festgesetzte Einkommensgrenze (sie müssen 360 Erwerbsmonate vorweisen können) liegt zur Gewährung des großen Heizzuschusses bei 995,09 Euro - statt bei 885 Euro.
Erleichtert zeigt sich Prettner über das Einlenken der vormaligen Bundesregierung im Fall der Gewährung des Heizzuschusses bei Bezug der Mindestsicherung: "Ursprünglich war geplant, dass der Heizzuschuss von der Mindestsicherung bzw. der neuen Sozialhilfe abzurechnen gewesen wäre. Das hätte bedeutet, dass genau jene Menschen, die den Zuschuss am notwendigsten haben, diesen nicht bekommen hätten", so die Sozialreferentin. Bekanntlich wurde dieses Vorhaben quasi in letzter Minute vor Gesetzeswerdung abgeändert.
Übrigens: Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz. Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können bis einschließlich 28. Feber 2020 bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde eingebracht werden.
Quelle: Land Kärnten