Gemeinnützige Wohnungen dürfen nicht zu Spekulationsobjekten werden

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Kärnten

17 Jun 09:00 2019 von Redaktion Salzburg Print This Article

LHStv.in Schaunig warnt vor Beschluss von Gesetzesnovelle in derzeitiger Form - Verkauf von gemeinnützigen Wohnungen muss unbedingt an Mietzinsbegrenzung gebunden werden - Konsumentenschutz darf nicht ausgehebelt werden

Klagenfurt (LPD). "Der gemeinnützige Wohnbau schafft leistbaren, bedarfsgerechten Wohnraum in höchster Qualität und ist gleichzeitig die wirksamste Preisbremse für den gesamten Mietwohnungsmarkt", betont Wohnbaureferentin LHStv.in Gaby Schaunig heute, Freitag. Sie warnt eindringlich vor Verschlechterungen für Mieter, die mit einer Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) drohen: "Die Aushebelung des Konsumentenschutzes, das Ermöglichen von befristeten Mietverträgen, Änderungen bei den Grundmieten (ehem. Auslaufannuitäten) und Lockerungen bezüglich des Verkaufs gemeinnütziger Wohnungen können zu schmerzhaften Teuerungen und einer Schlechterstellung der Mieter führen", so Schaunig.

Nach einem Fristsetzungsantrag im Nationalrat in dieser Woche könnte die Novelle im Juli beschlossen werden. "In Österreich haben wir das Glück, dass Genossenschaften bisher der strengen Verpflichtung, dem Gemeinwohl zu dienen, unterliegen, und dass auch das Eigenkapital nur in den gemeinnützigen Wohnbau reinvestiert werden darf", so Schaunig. Dadurch ergibt sich in Österreich im Gegensatz zu Ländern wie Deutschland oder Großbritannien, wo der gemeinnützige Wohnbau abgeschafft wurde, ein preisbremsender Effekt auch auf dem privaten Mietwohnungssektor.

Diesen positiven Effekt sieht Schaunig durch die Novelle gefährdet: "Sie beinhaltet unter anderem die Möglichkeit, gemeinnützige Wohnungen bereits ab dem fünften Jahr zu verkaufen." Damit werden diese Wohnungen dem streng geregelten, gemeinnützigen Mietwohnungsmarkt entzogen. Während der Mietzins im derzeitigen Gesetz in Kärnten exakt geregelt ist und im gemeinnützigen Wohnbau eine fixe Finanzierungsmiete von 3,20 Euro pro Quadratmeter und Monat ohne sprunghafte Steigerungen vorgeschrieben ist, unterliegen privat vermietete Wohnungen keinerlei Preisobergrenze.

"Wir reden hier von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln errichtet werden. Es kann nicht sein, dass diese nach wenigen Jahren zu Spekulationsobjekten werden", sagt Schaunig. Um Spekulationen vorzubeugen, müsse unbedingt eine strenge Mietzinsbegrenzung im Falle einer Weitervermietung nach dem Verkauf einer gemeinnützigen Wohnung vorgeschrieben werden.

Die Kärntner Wohnbaureferentin sieht überhaupt keine Notwendigkeit für eine Erweiterung des aktuellen Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Die Novellierung mit dem Fokus auf mehr Eigentum klinge nur vordergründig gut, in Wahrheit sei es höchst problematisch, wenn man dem Markt damit künftig gemeinnützige, leistbare Mietwohnungen entziehe. "Wir wissen, was bei der ESG passiert ist, wo die Kosten für Mieterinnen und Mieter nach der Privatisierung in die Höhe geschnellt sind", erinnert Schaunig.

Weitere Unwägbarkeiten in der Novellierung ortet Schaunig unter anderem in der Möglichkeit, künftig befristete Verträge abzuschließen, was Unsicherheit für die Mieter bedeute. Zudem solle eine neue Mietzinskategorie eingeführt werden, die künftig zumindest für drei oder vier Jahre höhere Mieten ermöglicht. Äußerst problematisch sei zudem die teilweise Aushöhlung des Konsumentenschutzes.



Quelle: Land Kärnten



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