Fristen für Eintragungen ins Wählerverzeichnis

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Foto: Stadt Innsbruck
11 Mär 16:00 2019 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Nur wer in der EU-Wählerinnen- und Wählerevidenz eingetragen ist, darf wählen

Am 26. Mai 2019 findet die Europawahl statt. Wahlberechtigt sind all jene EU-BürgerInnen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, ihr aktives Wahlrecht auch im Herkunftsmitgliedsland nicht verloren haben und in der Europa-Wählerinnen- und Wählerevidenz ihrer Gemeinde eingetragen sind. Diese Eintragung ist für nichtösterreichische UnionsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Innsbruck noch bis inklusive morgen, 12. März 2019, beim Meldeamt im Stadtmagistrat Innsbruck möglich.

„Um vom Wahlrecht Gebrauch machen zu können, muss man in einem Wählerverzeichnis geführt werden“, erinnert Bürgermeister Georg Willi. Dieses Verzeichnis wird vom Meldeamt nach Ablauf der Eintragungsfrist erstellt und an das zuständige Amt „Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung“ übergeben. Diese Dienststelle ist dann für die weitere Abwicklung der Wahlen inkl. Wahlkarten zuständig.

Formular liegt auf

Um einen Antrag zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz stellen zu können, ist ein ausgefüllter Antrag notwendig. Dieser liegt einerseits im Meldeamt auf und ist andererseits auf der Website des Innenministeriums als Download (http://www.bmi.gv.at/wahlen) zu finden. Zusätzlich müssen AntragsstellerInnen einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass/Personalausweis) vorlegen.

Frist für AuslandsösterreicherInnen

Auch Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, haben die Möglichkeit mit einer Wahlkarte an der Wahl teilzunehmen. Dafür müssen sie bis spätestens 11. April 2019 ebenfalls in die Europa-Wählerevidenz eingetragen sein. (DH)

Öffnungszeiten Meldeamt

Mo. bis Do.: 08.00 bis 15.00 Uhr

Fr.: 08.00 bis 12.00 Uhr


Quelle: Stadt Innsbruck



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