Faire Wahl für Schwangere durch gesetzliche Bedenkzeit

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Faire Wahl für Schwangere durch gesetzliche Bedenkzeit
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05 Mär 12:00 2019 von OTS Print This Article

Österreichische Lebensbewegung unterstützt #fairändern

Österreich (OTS) - Nur eine umfassend informierte Wahl ist eine faire Wahl. Jede wichtige Entscheidung wird leichter mit einer Bedenkzeit. Die laufende Bürgerinitiative #fairändern fordert daher folgerichtig eine Bedenkfrist zwischen Anmeldung und Durchführung der Abtreibung von mindestens 3 Tagen.

“Diese Wartefrist sollte sich an der gesetzlichen Mindestdauer von 2 Wochen bei ästhetischen Operationen orientieren”, betont der Vorsitzende der Österreichischen Lebensbewegung, Dr. Wolfgang Machold, “um schwangeren Frau mehr Zeit für eine informierte Entscheidung zu geben und Druck, der oft von außen an sie herangetragen wird, herauszunehmen.”

Nicht umsonst haben insbesondere Deutschland (3 Tage), Belgien, Italien, Luxemburg und die Niederlande gesetzlich verpflichtende Bedenkzeiten vor einer Abtreibung eingeführt und Österreich sollte sich daran ein Bespiel nehmen.

Dem „Empowerment“ der Frauen dient auch die Forderung von #fairändern, eine ärztliche Hinweispflicht auf Unterstützungs- und Beratungsangebote für schwangere Frauen (rechtliche, finanzielle sowie psychosoziale Unterstützungs-möglichkeiten) vorzusehen. “Auch hier gilt: Erst durch die ‚Cool Off’ – Phase kann die Frau diese Hinweisen ausreichend nachgehen,“ bekennt Dr. Machold, „denn die wenigsten meiner Kollegenschaft sind hier ausreichend informiert, um sofort vor Ort alle für Betroffene relevanten Informationen geben zu können.”

Diese Bedenkfrist ist zudem entscheidend, wenn bei der embryopathischen/ eugenischen Indikation gemäß § 97 StGB eine „ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde.” Denn die Heilungschancen durch therapeutische Eingriffen am Kind vor der Geburt, z.B. bei Spina Bifida /offenem Rücken, steigen zwar durch den medizinischen Fortschritt stetig an. Doch in Gesprächen unter Zeitdruck zwischen Arzt und Patienten könnten diese Aspekte unterbetont bleiben, vor allem, wenn sich der Mediziner vor Schadenersatzforderungen absichern will und jeden kleinsten Verdacht auf Behinderung an die Betroffenen weitergibt, warnt eindrücklich der Vorsitzende der Lebensbewegung.

Nicht zuletzt sei diese vage, weit formulierte Indikation eine massive Diskriminierung behinderter Mitbürgerinnen und Mitbürger, die z.B. Deutschland und die Niederlande zu Recht abgeschafft haben, und somit gleichheitswidrig, wie seit 2000 quer durch alle Parteien von namhaften Vertretern festgestellt wurde. Siehe beispielsweise: [Debatte über kürzere Frist bei Abtreibung] (https://www.ots.at/redirect/ttabtreibung) behinderter Kinder.

Wie der frühere SPÖ-Behindertenanwalt Buchinger beklagte: „100 Down-Syndrom-Kinder sollten pro Jahr in Österreich geboren werden. Tatsächlich sind es aber nur 5 bis 10! Österreich befindet sich diesbezüglich im Mittelalter – behinderte Kinder können bis zur natürlichen Geburt getötet werden. Das ist menschenrechts- und konventionswidrig.“

Auch das Frauenvolksbegehren 2.0 von 2017 steht dem in seiner 14. von 15 Forderungen nicht entgegen: „Selbstbestimmt statt fremdgesteuert: Für Mädchen und Frauen soll bundesweit eine kostenlose, anonyme Beratung sowie ein kostenloser, anonymer Zugang zu Verhütungsmitteln, Schwangerschaftstests und zu rechtlich zulässigem Schwangerschaftsabbruch ermöglicht werden.“

Es ist Zeit, diese Zulässigkeit an das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungen in Art. 7 B-VG anzupassen. Diese Regelung im StGB nahm schon 1975 zu wenig auf die Bedürfnisse der Frauen Rücksicht, sodass schon damals "flankierende Maßnahmen" einhellig versprochen aber nicht eingelöst wurden.



Quelle: OTS



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