Europawahl 2019: Wer ist am 26. Mai wahlberechtigt?

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Tirol

30 Mär 18:57 2019 von Redaktion Salzburg Print This Article

Wählerverzeichnisse liegen in Gemeinden auf

Für Österreich können bei der Europawahl am 26. Mai 19 Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden. Wahlberechtigt sind ÖsterreicherInnen oder UnionsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Österreich und ÖsterreicherInnen mit Hauptwohnsitz im Ausland (AuslandsösterreicherInnen), die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag, das war der 12. März 2019, in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen waren. Darüber hinaus darf bei diesen Personen kein Wahlauschließungsgrund im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verurteilung vorliegen.

Einsicht in das Wählerverzeichnis bis 11. April

Wahlberechtigte Personen sind in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wo sie am Stichtag den Hauptwohnsitz hatten. Bei AuslandsösterreicherInnen bestimmt sich der Ort der Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben der Europa-Wählerevidenz. Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden mit bis zu 10.000 EinwohnerInnen in der Zeit von Dienstag, 2. April 2019, bis Donnerstag, 11. April 2019, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen bzw. in Gemeinden, in denen eine Hauskundmachung erfolgt, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesem Fall erfolgt die Auflegung der Wählerverzeichnisse von Freitag, 5. April 2019, ebenfalls bis Donnerstag, 11. April 2019.

Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede/r UnionsbürgerIn unter Angabe des Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen und dabei die Aufnahme einer wahlberechtigten Person in das Wählerverzeichnis oder die Streichung einer nicht wahlberechtigten Person aus dem Wählerverzeichnis verlangen.

Beantragung von Wahlkarten

Wahlberechtigte Personen, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sind, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa bei Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Europawahl am 26. Mai 2019. Wahlberechtigte Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag, etwa infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit unmöglich ist, können ihre Stimme vor einer besonderen („fliegenden“) Wahlbehörde abgeben: Sie haben zu diesem Zweck ebenso Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Die Wahlkarte kann bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Schriftlich ist dieser Antrag bis 22. Mai 2019 zulässig, mündlich (persönlich) bis 24. Mai 2019, 12 Uhr. Ein schriftlicher Antrag ist am 23. und 24. Mai 2019 nur dann zulässig, wenn die persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Eine telefonische Beantragung der Wahlkarte ist nicht möglich.

Weitere Informationen: www.bmi.gv.at/412/Europawahlen/Europawahl_2019


Quelle: Land Tirol



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