Entzug der Jagdkarte: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt Entzug wegen nicht ausreichendem Kugelfang bei Schussabgabe

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LVwG Oberösterreich
13 Sep 16:14 2017 von Redaktion Salzburg Print This Article

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde einem Jäger die im Jahr 1988 ausgestellte Jagdkarte für die Dauer von 1 Jahr und 10 Monaten entzogen und für denselben Zeitraum die Betrauung als Jagdschutzorgan widerrufen. Die Behörde stützte sich nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren im Wesentlichen darauf, dass der Jäger auf ein Rehkitz geschossen habe, obwohl kein Kugelfang gegeben war. Das Projektil flog etwa 800 m weit, bis es auf die Türe eines Wohnhauses aufgetroffen ist und die äußere Glasscheibe durchschlagen hat. Der Jäger habe die öffentliche Sicherheit gefährdet, weshalb die jagdrechtlich geforderte Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sei.
Im Zuge eines zwischenzeitlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hielt dieser grundsätzlich fest, dass für die Jagdausübung eine nach strengem Maßstab zu beurteilende Verlässlichkeit gegeben sein muss. Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer Jagdkarte ist eine Prognose über voraussichtliche zukünftige Verhaltensweisen des Jägers zugrunde zu legen. Dabei kommt dem vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung besondere Bedeutung zu. Für eine jagdrechtlich zulässige Schussabgabe ist dabei in erster Linie auf einen ausreichenden Kugelfang (der verhindert, dass andere Personen gefährdet werden) zu achten, was von den jeweils gegebenen Umständen (Entfernung, Geländesituation, Bodenbeschaffenheit, verwendete Munition, Einschusswinkel etc.) abhängt.
Im vorliegenden Fall hat nun das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergeben, dass kein ausreichender Kugelfang gegeben war. Eine derartige Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen ist
mit der erforderlichen Verlässlichkeit nach den jagdrechtlichen Bestimmungen unvereinbar.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam auf Basis der (unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen) durchgeführten mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerde des Jägers als unbegründet abzuweisen, der Entzug der Jagdkarte anzuordnen und die Betrauung als Jagschutzorgan zu wiederrufen war.


Quelle: LVwG Oberösterreich



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