Corona-Virus - Erleichterungen bei Stundung von Wohnbaudarlehen

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Steiermark

08 Apr 03:00 2020 von Redaktion International Print This Article

Weitere Unterstützungsmaßnahmen im Bereich des Wohnens

Graz (7. April 2020).- Der Corona-Virus bringt auch viele Menschen in finanzielle Schwierigkeiten, die sich ein Eigenheim geschaffen haben. Im Kampf gegen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben Wohnbaulandesrat Hans Seitinger und Landeshauptmann-Stellvertreter Anton Lang in den vergangenen Tagen in intensiven Gesprächen weitere Unterstützungsmaßnahmen für die steirische Bevölkerung erarbeitet. Konkret geht es dabei um die unbürokratische Stundung rückzahlbarer Landesförderungen für Eigenheime und Eigentumswohnungen, wie Lang und Seitinger ausführen. Für Betroffene, die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen in einer finanziellen Notlage sind, wird durch die Landesbuchhaltung eine vereinfachte Beantragung ermöglicht.

„Tausende Steirerinnen und Steirer konnten sich mit einem Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark den Traum vom Eigenheim erfüllen. Viele von ihnen haben aufgrund der aktuellen Krise aber finanzielle Schwierigkeiten. Mit der einfacheren Möglichkeit zur Stundung ihrer Wohnbaudarlehen für sechs Monate, wollen wir die Angst vor dem Platzen dieses Traums nehmen“, erklärt Wohnbaulandesrat Hans Seitinger.

Finanzreferent LH-Stv. Anton Lang betont: „Nach dem millionenschweren Corona-Soforthilfe-Maßnahmenpaket für die steirische Wirtschaft gibt es nun auch Unterstützung für die Bürgerinnen und Bürger, indem rückzahlbare Landesförderungen gestundet werden können. Viele Steirerinnen und Steirer haben sehr hart für ihren eigenen Wohnraum gearbeitet, eine Überbrückungshilfe in dieser für einige auch finanziell schwierigen Zeit ist daher der völlig richtige Weg!“

Bereits bisher war unter gewissen Bedingungen einmalig eine Stundung des Darlehens möglich. Für jene Menschen, die dies in der Vergangenheit schon in Anspruch genommen haben, wird die Möglichkeit der Stundung um eine zweite Halbjahresrate erweitert. Dadurch wird gewährleistet, dass auch jene Betroffenen um eine Stundung ansuchen können, die dies bereits einmal getan haben.



Quelle: Land Steiermark



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