ARBÖ: Die StVO gilt auch für Superman und Co.

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24 Feb 11:48 2017 von Redaktion Vorarlberg Print This Article

Die Faschingssaison steuert auf Ihren Höhepunkt zu. Autofahrer sollten daher besonders achtsam sein.

Prinzessin, Superman und Freunde treiben es in den kommenden Tagen kunterbunt auf Österreichs Straßen. Der ARBÖ rät daher allen Autofahrern besonders vorsichtig unterwegs zu sein. Trifft man während der Fahrt auf eine Gruppe Faschingsnarren sollten Fahrzeuglenker bedenken, dass durch die Verkleidung die Bewegungsfreiheit nicht gegeben und das Sichtfeld eingeschränkt ist.

Auf Masken und unhandliche Kostüme sollte man während der Fahrt verzichten:

Autofahrer, die verkleidet zu einer Feier unterwegs sind, haben darauf zu achten, dass ihre Sicht durch ein Kostüm nicht eingeschränkt ist – es muss freie Sicht herrschen, wie ARBÖ- Rechtsexperte Dr. Stefan Mann ausführt: „Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht.“ Ebenso muss die maximale Beweglichkeit und Fußfreiheit (es darf sich nichts im Pedal verhängen) gegeben und auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein. Grundsätzlich ist es aber nicht verboten, mit einer Faschingsverkleidung Auto zu fahren. „Wir empfehlen trotzdem, während der Fahrt auf Masken, Perücken oder andere eventuell störende Utensilien zu verzichten“, sagt Mann. Und auch Alkohol am Steuer ist in der närrischen Zeit tabu. Bereits bei 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko. Die Polizei führt in der Faschingszeit verstärkt Alkoholkontrollen durch, um Alkolenker aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch eine gelungene Feier rechtfertigt keine Sachbeschädigung:

Ist das Faschingsgschnas eine öffentliche Veranstaltung und es kommt während eines solchen Events zu einem Schaden an einem Auto, ist dennoch grundsätzlich der Verursacher, also auch Schneewittchen, Superman und Co., vorrangig dafür zur Verantwortung zu ziehen. „Auch eine noch so gelungene Feier rechtfertigt keine Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung. Erst wenn der Verursacher nicht mehr zu eruieren ist, oder es zu organisatorischen Versagen des Veranstalters des Umzugs gekommen ist, dann ist die Veranstalterhaftung ein Thema. Er muss jedenfalls für ausreichend viel Sicherheitspersonal sorgen“, erklärt Mann.

Wer nur einen Parkplatz in der Nähe eines Umzuges gefunden und Bedenken wegen Vandalismus-Schäden hat, kann - zumindest teilweise - beruhigt werden. Vandalismus ist für gewöhnlich mit einer Vollkaskoversicherung, aber auch in mancher Teilkasko abgedeckt. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen. Zu beachten ist aber ein möglicher Selbstbehalt. Wer nur über eine Haftpflichtversicherung verfügt, bleibt auf dem Schaden sitzen, so der Täter nicht ausgeforscht werden kann und auch keine Veranstalterhaftung greift“, so Mann abschließend.


Quelle: ARBÖ



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